Die  parlamentarische  Immunität
des
Landesausschusses  für  Elsass-Lothringen.

Ein  Beitrag  zur  Frage  nach  dem  Begriffe  des  Reichslandes
und  des  nichtsouveränen  Staates.

Von

Dr.  PauL  STEBER,

Rechtsanwalt  in  Mülhausen  i.  E.

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Einleitung.

Seitdem  der  Liandesausschuss  für  Elsass-Lothringen  in  das
Leben  getreten,  war  es  von  Anbeginn  an  das  Bestreben  desselben,
möglichste  Gleichstellung  mit  anderen  parlamentarischen  Körperschaften
  zu  erreichen,  und  war  u.  A.  einer  der  heissesten  Wünsche
desselben  auf  Gewährung  der  unter  dem  Namen  der  „parlamentarischen
  Immunität“  zusammengefassten  Vorrechte  der  88  11
u.  12  Str.-G.-B.  gerichtet.  Während  nun  einzelne  dieser  Wünsche,
wie  z.  B.  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen,  demselben  gewährt
  worden  sind,  hat  er  dagegen  die  Einräumung  der  Immunität,
  trotz  wiederholter  Befassung  des  Reichstages  mit  darauf  gerichteten
  Initiativanträgen,  bisher  nicht  durchzusetzen  vermocht;
vielmehr  begegneten  alle  diese  Anträge  heftiger  Bekämpfung,  theils
aus  staatsrechtlichen,  theils  aus  politischen  Gründen,  und  wurden
ausnahmslos  abgelehnt.

Ueberraschend  genug  tritt  nun  in  jüngster  Zeit  eine  wissenschaftliche
  Meinung  in  den  Vordergrund,  nach  welcher  das  so
dringend  begehrte,  so  unerbittlich  verweigerte  Vorrecht  dem
Landesauschuss  für  Elsass-Lothringen  bereits  auf  Grund  der  be-42*

