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stehenden  Gesetzgebung  zusteht,  der  bisherige  Kampf  daher  als
gegenstandslos,  als  eine  Art  unfreiwilliger  Klopffechterei  sich
herausstellte.  Zum  ersten  Male  wurde  diese  Meinung  in  der
Oeffentlichkeit  vertreten  durch  die  anonyme  Schrift:  „Das  Recht
der  Wiedergewonnenen“,  (Walther  und  Apolant  1883)').  Im  Anschluss
  an  diese  letztere  von  einem  Theile  der  Tagespresse,  theils
billigend  ?),  theils  tadelnd  ?)  besprochen,  hat  sie  sodann  durch
Leonı  („Staatsrecht  der  Reichslande  Elsass-Lothringen“)  in  MAR-QUARDSEN’s
  Handbuch  des  Öffentlichen  Rechts  (Bd.  II,  erster
Halbband,  Freiburg  und  Tübingen  1883)  Aufnahme  und  Billigung
gefunden  und  ist  dadurch  mit  der  nicht  zu  unterschätzenden
Autorität  dieses  so  bedeutenden  Handbuches  ausgestattet  worden.

Nichtsdestoweniger  bleibt  die  Frage  eine  bestrittene,  da  bis
jetzt  eine  Einigung  über  deren  Lösung  nicht  erfolgt  ist.

Letzteres  ıst  aber  um  so  wünschenswerther,  als  es  nicht  im
Ungewissen  bleiben  kann,  ob  der  Landesvertretung  für  Elsass-Lothringen
  ein  strafrechtlich  wie  politisch  so  bedeutungsvolles
Vorrecht  zusteht  oder  nicht  und  die  Ungewissheit  über  das  bestehende
  Recht  Freunden  wie  Gegnern  der  auf  Gewährung  der
parlamentarischen  Immunität  gerichteten  Bestrebungen  als  das
schlimmste  der  zur  Auswahl  stehenden  Uebel  erscheinen  dürfte.

Die  Frage  entbehrt  übrigens,  auch  theoretisch  betrachtet,
des  Interesses  nicht,  da  dieselbe  namentlich  Gelegenheit  gibt,  die
Vorfrage  zu  erörtern,  ob  das  Reichsland:  ein  Staat  ist  oder  nicht,
und  hiebei  die  Begriffe  einerseits  des  nicht  souveränen  Staates
in  Gegensatz  zum  Verwaltungskörper  des  Reichslarides  andererseits
  zu  prüfen,  woraus  sich  auch  für  das  Wesen  des  Reiches
nicht  unwichtige  Folgerungen  ergeben  werden.

Wenn  nun  im  Folgenden  der  Versuch  gemacht  wird,  durch
eine  eingehende  Untersuchung  der  Frage  zur  Verständigung  über
letztere  beizutragen,  so  dürfen  selbstverständlich  politische  Rücksichten
  die  Entscheidung  derselben,  als  einer  rein  positiv-rechtlichen,
  nach  keiner  Seite  hin  beeinflussen:  '  Wir  können  hiebei

 

 

!)  Angeregt  hatte  diese  Frage  schon  1881  der  Abgeordnete  Prof.  Dr.
MARQUARDSEN  (vgl.  Stenogr.  Berichte  über  die  Verhendlungen  des  deutschen
Reichstages  'IV.  Session  1881  Bd.  1,  S.  853)  —  jedoch  nur,  um  dieselbe  zu
verneinen.  —  Vgl.  auch  G.  Mayer,  Staatsrecht,  2.  Aufl.  S.  401.

2)  „Strassburger  Post“  Nr.  137  (erstes  Blatt)  vom  19.  Mai  1883.

®)  „Frankfurter  Zeitung“  Nr.  127  (Morgenblatt)  vom  7.  Mai  1883.