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um  so  unbefangener  zu  Werke  gehen,  als  wır  weder  einerseits
glauben,  dass  von  dieser  Entscheidung  gewissermassen  das  Wohl
und  Wehe  der  elsass-lothringischen  Landesvertreter  abhängt,  noch
auch  andererseits  die  Befürchtung  theilen,  dass  mit  der  Zuerkennung
  der  fraglichen  Vorrechte  an  den  Laandesausschuss  eine  neue
Aera  beginnen  werde,  und  zwar,  um  mit  einem  Reichstagsabgeordneten
  zu  reden,  eine  Aera  der  Freiheit,  beliebig  hoch-  und
landesverrätherische  Reden  zu  halten.  Die  Regierung  ist  —  ganz
abgesehen  davon,  dass  den  elsass-lothringischen  Abgeordneten  im
Reichstage  dieselben  Vorrechte  bereits  zustehen  —  zu  mächtig,
die  Stellung  des  Landesauschusses  aber  staatsrechtlich  zu  prekär,
als  dass  letzterer  versucht  sein  könnte,  die  fraglichen  Vorrechte,
wenn  sie  ihm  wirklich  zustehen,  im  angedeuteten  Sinne  zu  missbrauchen.
  Schon  sein  von  der  Regierung  selbst  wiederholt  und
unumwunden  anerkannter  politischer  Tact  wird  ihn  unter  den
angeführten  Umständen  von  Ausschreitungen  abhalten,  ja  ihn  veranlassen,
  diejenigen  Heisssporne,  welche  den  Verhältnissen  in
dieser  Beziehung  nicht  genügend  Rechnung  tragen  sollten,  mit
allen  ihm  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  zum  Schweigen  zu  bringen.
Andernfalls  fehlt  es  der  Regierung  nicht  an  Waffen  zur  sofortigen
Abhüilte.

8  2.

Die  grundlegenden  gesetzlichen  Bestimmungen.

Dieselben  sind  enthalten:

1.  in.  den  $$  11  u.  12  Str.-G.-B.,  welche  lauten:

811.—  „Kein  Mitglied  eines  Landtages  oder  einer  Kammer
  eines  zum  Reiche  gehörigen  Staats  darf  ausserhalb
der  Versammlung,  zu  welcher  das  Mitglied  gehört,  wegen
seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines
Berufes  gethanen  Aeusserung  zur  Verantwortung  gezogen
  werden.“

8  12.—  „Weahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  eines
Landtages  oder  einer  Kammer  eines  zum  Reiche  gehörigen
  Staates  bleiben  von  jeder  Verantwortung  frei.“

2.  in  Art.  I,  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  30.  August  1871

betr.  die  Einführung  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich
in  Elsass-Lothringen  —  dessen  Wortlaut  folgender  ist: