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„Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzbuches,  in  welchen
von  Bundesstaaten  oder  deren  Beziehungen  die  Rede
ist,  finden  auf  Elsass-Lothringen  und  dessen  entsprechende
Beziehungen  Anwendung.“

Zu  1)  ist  behufs  Klarstellung  der  Tragweite  der  angeführten
Bestimmungen  hier  nur  daran  zu  erinnern,  dass  $  11,  wie  allbekannt,
  nur  solche  Aeusserungen  schützt,  welche  innerhalb  der
Versammlung,  sei  es  übrigens  im  Plenum  oder  in  den  Kommissionen
  oder  Abtheilungen,  bezw.  in  schriftlichen  Kommissionsberichten
  gethan  werden,  nicht  aber  solche,  welche  ausserhalb
der  gesetzgebenden  Versammlung,  etwa  in  Wahlversammlungen
oder  in  Schriften  an  die  Wähler  gemacht  worden  sind  ?).

Zu  2)  bedarf  nur  der  etwas  ungewöhnliche  Ausdruck  „Beziehungen“
  insofern  der  Erläuterung,  als  es  sich  frägt,  ob  man
den  Landtag  eines  Bundesstaates  für  eine  Beziehung  desselben
erklären  kann.  Da  das  Gesetz  während  des  sog.  Provisoriums
unter  alleiniger  Mitwirkung  des  Kaisers  und  des  Bundesrathes
erlassen  worden  ist,  die  Sitzungsberichte  dieses  letzteren  aber  bekanntlich
  geheim  sind,  so  fehlt  es  an  den  gewöhnlichen  Auslegungsbehelfen,
  wie  Motive  und  gesetzgebende  Verhandlungen.
Eine  Vergleichung  der  —  übrigens  bald  überblickten  —  Bestimmungen
  des  Strafgesetzbuches,  in  welchen  von  Bundesstaaten  die
Rede  ist,  ergibt  jedoch,  dass  jener  Ausdruck  „Beziehungen“  Verhältnisse
  im  Auge  hat  wie:

Das  Gebiet  ($  81,  361,  Abs.  2).  —  Die  Verfassung  ($  81
Zift.  2  ).  —  Die  Rechte  eines  Bundesstaats  im  Verhältniss  zu
einer  anderen  Regierung  ($  92,  Ziff.  2).  —  Den  Landesherrn
und  das  landesherrliche  Haus  ($  94  ff).  —  Die  gesetzgeb  ende
Versammlung  ($  105.  197).  —  Hoheitszeichen  ($  135).  —
Schuldverschreibungen,  Banknoten  (&amp;  148).  -  —  Beamte
(&amp;  359).

Danach  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  auch  der
Landtag  bezw.  die  Kammern  eines  Bundesstaats  als  „Beziehungen“
desselben  im  Sinne  der  obigen  gesetzlichen.  Vorschriften  zu  betrachten
  sind.

%)  Vgl.  OrpEnHor,  Str,-G.-B.  zu$  11,  Ziff,  4.  —  Meızx,  Strafrecht  S,  113.
BERNER,  Strafrecht,  11.  Aufl,  S.  269  u.  a.