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8  3.
Die  Aufgabe.

Aus  der  Struktur  der  angeführten  gesetzlichen  Bestimmungen
ergibt  sich  von  selbst  die  nachstehende  Lage:

1.  Direkte  Anwendung  auf  den  Landesauschuss  für  Elsass-Lothringen
  finden  die  88  11  u.  12  Str.-G.-B.  nur  dann,  wenn:

a)  Elsass-Lothringen  ein  Staat,

b)  der  Landesauschuss  für  Elsass-Lothringen  ein  Landtag,

bezw.  eine  Kammer  ist.

Es  ist  daher  vorerst  die  Frage  sub  a)  zu  prüfen.  Ist  dieselbe
zu  verneinen,  so  bedarf  es  einer  weiteren  Prüfung  der  Frage  sub  b)
an  dieser  Stelle  nicht,  da  alsdann  entschieden  ist,  dass  die  88  11
u.  12  Str.-G.-B.  auf  Elsass  Lothringen  direkte  Anwendung  nicht
finden.

2.  Ist  vielmehr  Elsass-Lothringen  kein  Staat,  so  muss
weiter  untersucht  werden,  ob  der  Landesausschuss  für  Elsass-Lothringen
  im  Sinne  des  Art.  I,  Abs.  2,  Gesetz  vom  30.  August
1871  cit.  eine  „einem  Landtage  oder  einer  Kammer  entsprechende
Beziehung  Elsass-Lothringens“  ist  und  daher  die  fraglichen  Vorrechte
  in  Folge  der  ausdehnenden  Bestimmung  jenes  Artikels
auf  den  Landesausschuss  anwendbar  sind.

Von  einem  streng  praktischen  Gesichtspunkte  aus,  würde  es
genügen,  nur  diese  letztere  Frage  zu  erörtern.  Aufgabe  einer
theoretischen  Untersuchung  ist  es  aber,  auch  über  die  ersterwähnte
sich  klar  zu  werden.  Ist  doch  die  rechtliche  Lage  einigermassen
verschieden,  je  nachdem  die  88  11  u.  12  Str.-G.-B.  schon  direct,
oder  aber  nur  auf  Grund  einer  ausdehnenden  Spezialbestimmung
anwendbar  sind.  Ausserdem  wäre  es,  auch  wenn  man  sich  auf
die  zweite  Frage  beschränken  wollte,  nichtsdestoweniger  erforderlich
  zu  untersuchen,  ob  Elsass-Lothringen  ein  Staat  ist  oder  nicht.
Ist  nämlich  letztere  Frage  zu  bejahen,  so  bedarf  es  nicht  erst
des  Beweises,  dass  der  Landesausschuss  einem  Staats-  und  nicht
einem  Provinziallandtage  entspricht,  wohl  aber  im  entgegengesetzten
Falle.

Was  nun  die  zunächst  zu  prüfende  Frage  anbelangt,  ob
Elsass-Lothringen  ein  Staat  ist  oder  nicht,  so  ist  zu  unterscheiden:
