—  6528  —

1.  Entweder  ist  Elsass-Lothringen  ein  Staat  und  dann  muss
es  wiederum  entweder:

a)  ein  Gliedstaat  wie  die  übrigen  Einzelstaaten  des  Deutschen

Reiches  oder

b)  ein  eigenartiges,  durch  besondere  Verfassungsgesetze  abweichend
  von  der  Organisation  der  übrigen  Bestandtheile
des  Reiches  geschaffenes  Staatswesen  sein.

In  beiden  Fällen  muss  'ein  positiver,  die  Staatsqualität

Elsass-Lothringens  begründender  Rechtssatz  nachzuweisen  sein.

2.  Oder  Elsass-Lothringen  ist  kein  Staat,  und  dann  gibt  es
wiederum  nur  zwei  Alternativen:

a)  entweder  ist  dasselbe  ein  blosser  Verwaltungsbezirk  ohne

eigene  juristische  Persönlichkeit,

b)  oder  es  ist  ein  zwar  mit  öffentlich-rechtlicher  Persönlichkeit,
nicht  aber  mit  der  Staatseigenschaft  ausgestatteter  sog.  Verwaltungskörper
  (Provinz  etc.).

Hieraus  ergibt  sich  der  Gang  der  nachfolgenden  Untersuchung.



In  erster  Reihe  ist  zu  prüfen,  was  ein  Bundesstaat  im  Sinne
der  Reichsverfassung  ist  und  hiebei  namentlich  das  Unterscheidungsmerkmal
  zwischen  dem  Bundes-Gliedstaate  einerseits  und  dem
blossen  Verwaltungsbezirke  bezw.  dem  Verwaltungskörper  andererseits
  festzustellen.

Des  Weiteren  ist  alsdann  der  so  gewonnene  Begriff  des
Bundesgliedstaates  mit  dem  Verfassungsrechte  Elsass-Lothringens
zu  vergleichen  und  an  der  Hand  dieses  letzteren  zu  prüfen,  ob
Elsass-Lothringen  entweder  als  ein  Bundesgliedstaat  oder  etwa
als  ein  von  dem  Schema  dieses  letzteren  abweichender,  besonders
gearteter  Staat  organisirt  worden  ist.

8A.
Der  Begriff  des  Gliedstaates  nach  der  Reichsverfassung.



Da  der  Staat  das  einzige  souveräne  politische  Gremeinwesen
  ist,  und  ein  politisches  Gemeinwesen,  welches  souverän  ist,
damit  von  selbst  als  ein  Staat  anerkannt  ist,  bedarf  es,  so  lange
nur  völlig  unabhängige  Staaten  in  Frage  stehen,  eines  weiteren
Begrifismerkmales  als  der  Souveränetät  nicht,  um  den  Staat  von
anderen  politischen  Gemeinwesen  zu  unterscheiden.