—  629  —

Nur  im  zusammengesetzten  Staate  genügt  dieses  Begriffsmerkmal
  nicht  mehr,  da  jener  gerade  das  Bestehen  nichtsouveräner,
  einem  Gresammtstaate  untergeordneter  Staaten  voraussetzt,
bei  welchen  das  sonst  charakteristische  Begrifismerkmal  demnach
von  vornherein  nicht  zutrifft.

Es  fehlt  denn  auch  nicht  an  Schriftstellern,  welche  die  Souveränetät
  für  ein  so  wesentliches  Attribut  des  Staates  halten,  dass
sie  den  sog.  Gliedstaaten  des  Bundesstaates  die  juristische  Natur
als  Staaten  absprechen,  weil  ihnen  die  Souveränetät  mangelt).
Sie  stützen  sich  hiebei  im  Wesentlichen  darauf,  dass  einerseits
der  blosse  Sprachgebrauch,  insofern  er  die  Theile  des  Bundesstaates
  als  „Staaten“  bezeichne,  kein  hinreichendes  Argument  sei,
um  denselben  auch  wissenschaftlich  betrachtet  den  Karakter  als
Staaten  zuzuerkennen  —  und  dass  andererseits,  sobald  man  die
Souveränetät  als  wesentliches  Merkmal  des  Staatsbegriffes  aufgebe,
es  an  jedem  anderen  Unterscheidungsmerkmale  zwischen  Staat
und  Kommunalverbänden  (Verwaltungskörpern)  fehle.

Wir  geben  nun  in  ersterer  Beziehung  gerne  zu,  dass  der
blosse  Sprachgebrauch  des  Volkes  nur  so  lange  wissenschaftlich
in  Betracht  kommt,  als  er  mit  dem  positiven  Rechte  übereinstimmt,
  und  dass  er  daher  von  der  Wissenschaft  aufgegeben
werden  muss,  sobald  er  mit  einem  positiven  Rechtssatz  in  Widerspruch
  steht.

Hier  aber  liegt  der  Fall  gerade  umgekehrt.  Wir  stehen  einer
positiven  BRechtsquelle  —  der  deutschen  Reichsverfassung  —
gegenüber,  welche  den  nichtsouveränen  Bestandtheilen  des  Reiches
die  Staatsqualität  ausdrücklich  beilegt.  Nur  in  einem  Falle  könnten
wir  daher  dazu  gelangen,  diesen  letzteren  den  Karakter  als
Staaten  dennoch  abzusprechen:  wenn  uns  nämlich  eine  logische
Unmöglichkeit  zur  Beilegung  desselben,  ein  Denkfehler  des  Gesetzgebers
  nachgewiesen  würde  —  wenn  es  begrifflich  unmöglich

5)  Vgl.  Bakz,  Beschouwingen  over  den  Statenbond  en  den  Bondsstat.
Aınsterdam.  8.  9  ff,  u.  163  fe  —  ZoRn  in  Hirth’s  Annalen  1884.  S.  453  ff.
und  Reichsstaatsrecht,  S:  60  u.  A.  —  Einen  Mittelweg  schlägt  GaBkıs  (in
Marquardsen’s  Handbuch,  8.  31)  ein,  indem  er  ‚die  Souveränetät  „mit  der
Karakterisirung  als  einschränkbar“  für  den  St  X  *vesentlich  erachtet.  Dass
eine  Theilung  oder  Einschränkung  der  Souveränetät  indessen  begrifflich  nicht
denkbar  ist,  ist  von  so  berufener  Seite  und  unserer  Ansicht  nach  so  überzeugend
  ausgeführt  worden,  dass  wir  uns  gegenüber  obiger  Theorie  einfach  auf
diese  Ausführung  beziehen  können.