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wäre,  dem  nichtsouveränen  Staate  irgend  ein  Merkmal  beizulegen,
welches  denselben  von  dem  blossen  Verwaltungskörper  unterschiede.
  Dann  wäre  er  in  der  That  ein  Staat  nur  dem  Namen
nach.  —  Besteht  aber  eine  solche  Unmöglichkeit  nicht,  so  müssen
wir  eben  unseren  Begriff  des  Staates  und  unseren  Sprachgebrauch
  mit  dem  positiven  Rechte  der  Reichsverfassung  in  Einklang
  setzen,  nicht  aber  verlangen,  dass  diese  letztere  irgend
einer  vorgefassten  abweichenden  Auffassung  vom  Staate  weiche.

Um  nun  den  Begriff  des  Bundesgliedstaates  einheitlich  zu
erfassen,  müssen  wir  denselben  abgrenzen:

1.  Gegenüber  dem  Bundesgesammtstaate,  wie  auch
gegenüber  dem  unabhängigen  Einheitsstaate.  Von  denselben
unterscheidet  er  sich  genügend  durch  den  Mangel  der  Souveränetät.


2.  Gegenüber  dem  blossen  staatlichen  Verwaltungsbezirke,
  letzterer  als  eine  geographische  Abtheilung  des  Staates
betrachtet.  Hier  wird  der  Gliedstaat  gekennzeichnet.  durch  die
ihm  zustehende,  dem  Verwaltungsbezirk  aber  abgehende  juristische
  Persönlichkeit  des  öffentlichen  Rechts.

3.  Am  Schwierigsten  ist  die  Abgrenzung  :des  Grliedstaates
gegenüber  den  Kommunalverbänden  oder  Verwaltungskörpern.


Die  öffentlich-rechtliche  Persönlichkeit  ist  hier,  ohne  nähere
Präcisirung,  kein  genügendes  Unterscheidungsmerkmal  mehr.
Auch  den  Gemeinden,  den  Kreisen,:  Bezirken,  Provinzen  kommt
eine  öÖffentlich-rechtliche  Persönlichkeit  zu;  auch  sie  sind,  wie
der  Grliedstaat,  Subjekte  eigener  öffentlicher  Rechte  und  Pflichten.
Es  besteht  hierüber  unter  den  neueren  Schriftstellern  fast  durchweg
  Uebereinstimmung‘),  Nur  LoEnıng  ”)  hat  unseres  Wissens
dieses  insofern  in  Abrede  gestellt,  als  er  die  Kommunalverbände
zwar  auch  als  öffentlich-rechtliche  Korporationen  anerkennt  ?),

 

 

6)  Dasselbe  konstatirt  auch  Rosın  in  Hirth’s  Annalen  1883  8.  286.  —
Vgl.  Lorknz  von  S$rrm,  Verwaltungslebre,  I.  Theil,  3.  Abth.  (2.  Aufl.).  —
ScHULZH,  Preuss.  Staatsrecht,  Bd.  I,  S.  102  u,  1038.  —  G.  MEIER,  Staatsrecht,
5  10.  —  GIERKE,  Genossenschaft,  I,  S.  762,  ferner  die  von  Rosm,  |].  c.  (s.
oben)  allegirten  Schriftsteller.

?)  Lehrbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts,  Leipzig  1884,  S.  31  ff.

insbes.  S.  32.
®)  Tbid.  S.  31.