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ihre  öffentlich-rechtlichen  Funktionen  aber  dennoch  ausschliesslich
als  staatliche  Funktionen  auflasst.  Es  gibt  nach  demselben
keine  Aufgaben  der  Kommunalverbände,  die  nicht  staatlicher
Natur  wären’).  Letztere  sind  ihm  daher  nur  Korporationen,
„denen  als  Organen  des  Staates  die  Ausführung  bestimmter
staatlicher  Funktionen  übertragen“  ist!P),  wenn  sie  auch  „ein
Recht  haben,  als  ‘bestimmtes  Organ  des  Staates  zu  funktioniren“!!).
  Im  Uebrigen  stellt  er  die  Kommunalverbände  völlig  parallel
mit  den  Staatsämtern  und  verwirft  jede  Unterscheidung  zwischen
eigenen  und  übertragenen  (d.  h.  nur  der  Ausübung  nach
übertragenen)  öffentlichen  Rechten  der  Kommunalverbände,  indem
er  nur  diejenige  zwischen  obligatorischen  und  freiwilligen  (fakultativen)
  Funktionen  der  Gemeinden  anerkennt.

Diese  Theorie  ist  jedoch  schon  von  Rosın'?)  treffend  mit
dem  Hinweis  darauf  widerlegt  worden,  dass  es  ein  vollendeter
Widerspruch  ist,  einerseits  der  Gemeinde  eine  öffentlich-rechtliche
Persönlichkeit  zuzuschreiben  und  doch  andererseits  anzunehmen,
dass  dieselbe  Hoheitsrechte  nur  im  Namen  des  Staates  ausübe.
Das  einzige  Recht,  welches  den  Kommunalverbänden  nach  der
Loenıw@’schen  Theorie  als  eigenes  zustehen  würde,  ist  das  Recht
auf  die  Organschaft,  d.  h.  das  Recht,  innerhalb  des  gesetzlich
bestimmten  Wirkungskreises  als  Organ  des  Staates  zu  fungiren.
Grenügt  schon  das  Recht  auf  die  Organschaft,  um  die  öffentlichrechtliche
  Persönlichkeit  zu  verleihen,  so  muss  konsequenterweise
jeder  Beamte,  jedes  Kollegium,  jeder  Berathungskörper,  der  ein
bestimmtes  Recht  auf  die  Organschaft  hat  —  der  Monarch,  die
Volksvertretung,  das  Landgericht  als  Behörde  betrachtet,  der
unabsetzbare  Richter  etc.,  als  eine  Persönlichkeit  des  öffentlichen
Rechts  betrachtet  werden,  was  schon  dem  Sprachgebrauche  durchaus
  widerspricht.

Noch  'mehr  aber:  die  Gemeinde,  den  Kreis,  Bezirk  etc.  als
öffentlich-rechtliche  Korporation  anerkennen,  heisst  ihnen  gerade
die  Fähigkeit  zusprechen,  Subjekt  öffentlicher  Rechte  und  Pflichten
zu  sein.  In  der  That,  was  ist  Persönlichkeit  Anderes,  als  die
Fähigkeit,  Sübjekt  von  Rechten  zu  sein?  Läugnen,  dass  die
Kommunalverbände  irgend  welche  öffentlich-rechtliche  Funktionen
haben  können,  die  nicht  staatlicher  Natur  wären,  heisst  ihnen

 

 

°)  Ibid.  8.  32.  9)  Ibid.  S.  31.  1)  Ibid.  S.  10.  )1.c.  8.  291.