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also  in-dem  nämlichen  Athem  jene  .Rechtsfähigkeit  :und  damit
die  -öffentlich-rechtliohe  Persönlichkeit:  wieder,  absprechen.  -Aher
auch  das  positive  Recht  der  verschiedenen:  ‚Staaten  .  steht  der
LoEnınG’schen  Theorie  entgegen.  Sehen  wir.  doch  eine  Reihe
von  Gesetzgebungen  ausdrücklich  zwischen...  den  eigenen  und
den  übertragenen  öffentlichen  Rechten’  der  Kommunalverbände,
insbesondere  der  Gemeinden,  unterscheiden,  und..  denselben:  gewisse
  Rechte  ausdrücklich  als  eigene  einräumen  !?).  Aus  welchem
  Grunde  aber  LoENING  dem  Gesetzgeber  verbieten  will,
einem  ihm  unterstehenden  Rechtssubjekte  gewisse  Rechte  ausdrücklich
  als  eigene  zu  verleihen,  ist.  nicht  ersichtlich,  Mag
auch  der  Kreis  dieser  eigenen  öffentlichen  Rechte  hei  den  Kommunalverbänden
  ein  sehr  beschränkter  sein  und.  sich  im:  Wesentlichen
  nur  auf  die  'Finanz-  und.  auf  die.  ‚Ortspolizeigewalt  erstrecken
  *)  —  die  Fähigkeit  der  Gemeinden  .ete..,..  Subjekt
solcher  Rechte  zu  sein,  lässt  sich  night  läugnen,  und  daraus  folgt,
dass  ‚wir  das  ‚unterscheidende  Merkmal  zwischen.  dem,  nichtsouveränen
  Staate  und  der  Gemeinde  etc.  :nicht  in.  dem  für..beide..gemeinsamen
  Besitze  der  öffentlich-rechtlichen  Persönlichkeit  suchen
können.

Von  dieser  Einsicht  durchdrungen  hat  u.  A.  Rosın  ®)  in
einer  sehr  bemerkenswerten  Abhandlung.  es  versucht,  .den.;  Unterschied
  zwischen  den  beiden  Begriffen  in  anderer  Weire  zu,  konstruiren
  und  denselben  aus  der  :Verschiedenheit..  ihres  ‚Zweckes
herzuleiten..  Er  definirt  ‚den  .  Staat,  als  die  .  öffentlich-rechtliche
Gesammtpersönlichkeit  zur  Verwirklichung  nationaler  (d,  h.
dem  Gesammtvolke  als  natürlicher  Gemeinschaft  eigener)  ‚Gemeinzwecke'®)
  —  die  Gemeinde  dagegen  als.  ‚die  öffentlich-rechtliche
nichtsouveräne  Gresammtpersönlichkeit  ‚zur  Befriedigung  ..örtlicher
  (d.  h.  der  auf  dem  örtlichen  Zusammenwohngn,  und.:der
nachbarlichen  Lage  der  Grundstücke  beruhenden)  Gremeininteressen
  innerhalb  des  Staates  !”).  Rosıy  muss  nun  aber  selbst  zugeben,

18)  So  z.  B.  die  französische  Gesetzgebung.  in  Betreff  den  Ortspolizeigewalt
  (vgl.  DaLtoz,  Röpertoire  de  jurisprudence  vo.  commune,:p..  169,  art.  49
n®,  50  des  Dekrets  vom  14.  Dez.  1789  S.  255  no.  156.)

4  Von  der  sog;  statutarischen  Autonomie  sehen  wir  hier  ab,  ;da  dieselbe
jeder  ‚Korporation,  auch  derjenigen  des  Privataiechtes  zuzustehen  pflegt,

26)  ],  0.  S.  283  fl.

18)  ],  c.  S.  292  u.  291  a,  E,  7)  Ibid,