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dass  „im  Einzelnen‘  ‘die  Gesammtanschauung  eines  Volkes  über
die  Abgrenzung  der  lokalen  utid:  der  nationalen  Interessen  wechseln“
  :kann  'und  &amp;omit  der  Unterschied  zwischen  beiden  Begriffen
eigentlich  lediglich  von  dieser  Volksanschauung  abhängt.  Eine
derartige  Definition  läuft‘  somit  schliesslich  darauf  hinaus,  zu
sagen:  Staat  ist;  was  man  Staat  nennt,  Gemeinde,  was  man  Gemeinde
nennt,  —  womit  für  die  innere  Begrifisbestimmung  wenig  gewonnen
  ist!P).

Selbst‘  ihre  Richtigkeit  vorausgesetzt,  wäre  es  schwer  zu
unterscheiden,  ob  Hamburg  oder  Bremen  eine  Gemeinde  oder
ein  Staat  sind.  Diese  Definition  charakterisirtt  zudem  nur
die  Gemeinde  i:  e.:8.  dem  Staate  gegenüber,  lässt  aber  die
weitere‘  Frage,  :  wie:  sich‘  die:  Gemeinde  einerseits,  der  Staat  andererseits
  von:  dem  'Kreise,  dem  Bezirke,  der  Provinz  unterscheiden,
völlig  unbeantwortet.

Eimen  anderen  Weg:  als  Rosıy  hat  JELLINEK  !?)  eingeschlagen.
Derselbe-  betrachtet  als  das’  Unterscheidungsmerkmal  zwischen
dem  nichtsouveränen  Staate  und  den  demselben  untergeordneten
Korporaätionen  eins  qualitative  Verschiedenheit  der  diesen
beiden  Arten  von  Gemeinwesen  zustehenden  Machtbefugnisse.
Die  spezifische  Eigenschaft  des  Staates  besteht  für  ihn  darin,
dass  derselbe  im  ‘Stande  ist,‘  „aus  eigenem  Willen,  aus  eigener
Machtvollkommenheit  Recht  zu'erzeugen,  u.  zw.  derart,  dass  diese
Thätißkeit  keiner  Kontrolle  unterliegt.“  Nur  der  Staat  hat  nach
ihm  unkontrollirbare:  öffentliche  Gewalt?P),  und  nur-  weil  den
Gliedstaaten  in  Bundesstaäte'  solche  Gewalt  zugewiesen  ist,  sind
sie.  Staaten  ?').

"Seine  "Theorie  scheint  indessen  wenig’  Anklang  gefunden  zu
haben.  'Wir  verweisen  hier’  -auf'die  verschiedenen  ‚Ausführungen,
welche:  ilir  yon  Anderen  bereits  'entgegengestellt:  worden  sind  *?),

18)  Die  Vorzüglichkeit  der  Rosıw’schen  Abhandlung  erkennen  wir  im
Uebrigen  gerne  an.

"12,  'Lehr&amp;  von  ‘den  Staatenterbindungen.

26),  Thid.  8;  4.

”)  Ibid.  S.  314.

2’  Rosın.  c.  8.284—286.  —  Beim  in  Grünhut’s  Zeitschrift  Bd.  XL,
Heft  1,  $S.  154.  -  Zorn  in  Hirth’s  Annalen,  1884,  S.  475  a.  E.  u,  476.  —
GIERKE  in  Schmoller’s  Jahrbuch  für  Gesetzgebung  ete,,  Bd.  VIL,  S,  1165  u.
Anm.  2  ibid,