—  64  —

und  betrachten  dieselbe  als  widerlegt  durch  den  .'Hinweis  darauf,
dass  einerseits  die  nichtsouveränen  Staaten  im  :Bereiche  ihrer
Autonomie  keineswegs  unkontrollirt  und  unkontrollmbar  sind  und
dass  auch  den  (Gemeinden  etc.  ein  wenn  ‚auch  beschränkter  Kreis
von  Befugnissen  zusteht  und  bezw.  zustehen  kann,  in‘  Bezug  auf
deren  Ausübung  sie  einer  Kontrolle  nicht  unterliegen.  Selbst
wenn  denselben  ein  beschränktes.  Selbstgesetzgebungsrecht  ohne
Kontrolle  eingeräumt  würde,  wären  sie  dadurch:  in  keiner  Weise
zu  staatlichen  Gemeinwesen  erhoben.

Auch  die  von  Bkiıe  ??)  vorerst  nur  angedentete,  noch  nicht
näher  ausgeführte  Auffassung,  dass  sich  die  Grliedstaaten  won  den
Kommunalverbänden  dadurch  unterscheiden,  dass,  ihre  Gewalt
eine  principiell-allseitige  ist,  scheint  uns  nicht  !weiter  zu
führen.  Aus  der:  grösseren  Machtfülle  des  Ghedstaates  im.  Gegensatze
  zum  Verwaltungskörper  lässt  sich  ebenso  wenig  ein  für  die
Unterscheidung  dienliches  Merkmal  ableiten,  als.  etwa  aus  dem
verschiedenen  Umfange  des  Vermögens  eines  armen  oder  eines
reichen  Mannes  ein  rechtlicher  Unterschied  zwischen  beiden  sich
konstruiren  lässt.  Es  mag  ja  richtig  sem  zu.  sagen:  die  Kommunalverbände
  charakterisiren  sich  ı  A.:  als.  Verwaltungs-,  die
Gliedstaaten:  aber  als  (Gesetzgebungskörper.:  Aber  einerseits
hindert  Nichts,  dass  den.  Verwaltungskörpern  auch:  Rechte  auf
dem  Gebiete  .der  Gesetzgebung  übertragen  werden.,  Ihre  Fähigkeit,
  Subjekt  auch  von  derartigen  Rechten  zu  sein):  folgt  ohne
Weiteres  aus:  ihrer  Eigenschaft  als  öffentlich-rechtliche:  ;Persönliehkeiten.
  Andererseits  kann  aher  auch  den.  Gliedstaaten  nach
&amp;  78  der  Reichsverfassung  die  ihnen  jetzt  zustehende:  Autonomie
(d.  ı.  das  Nelbstgesetzgebungsrecht)  seitens  ;des:  Reiches.’  entzogen
werden,  ohne  dass  sie  damit  aufhören.  Gliedstaaten  zu  sein...  Der
oben  angedeutete  Unterschied  ist  somit  ein  völlig  flüssiger,  aller
juristischen  Präcision  entbehrender  und  daher  ‚auch  nicht  verwerthbar.
  Zudem  vermögen  wir  nicht.  einzusehen,  in  wiefern  .die
Gewalt  der  Gliedstaaten  eine  prineipiell  allseitige  ist.  Gerade
das  Gegentheil  seheint  ung  aus  dem  :.W.asen:  :des  Bundesstaates
hervorzugehen,  dass  nämlich.  die  ‚Gewalt  .der  Gliedstasten;  eine
principiell  zu  Gunsten:  des  Gesammtstaates  :beschränkte:  ist.

Wir  haben  zum  Schlusse  noch  die  von  GIERKE**)  aufgestellte

&gt;&gt;)  1.c.  8.154.  )  1.  c.  8.  1169,  .