—  635  —

sog.  genossenschaftliche  Theorie  zu:  berücksichtigen,  nach  welcher
die  Staatsgewalt  im  Bundesstaate  „ihrer  Substanz  nach  sich  im
ungetheilten'  Gemeinbesitze  :des  &amp;esammtstaates  und  der  Gliedstaaten
  als.  einer  so  und  so  verbundenen  Mehrheit  befindet“  und
nur  „der  Ausübung  nach:  unter  die  ‚einzelnen  Mitträger  der  Gemeinschaft
  za  Sonderrecht  vertheilt“  ist.  Staatliche  Personen  sind
sowohl  das  Ganze  wie  die''Theile,  „als  die  keiner  höheren  Person
eingegliederten  Mitträger  der  nur  zur  Ausübung  unter  sie  vertheilten
  einheitlichen  staatlichen.  Sphäre.“  Subjekt  der  vollen
Staatsgewalt  ist'nach  GIERKE  weder  der  Gesammtstaat  allein,  noch
die  Gliedstaaten  allein,  sondern  nur  die  Totalität  beider.

V'on  berufener  Seite  ist  gegen  diese  Theorie  mit  Recht  bereits
eingewendet  worden:  1:  Dass  das  Wesen  des  juristischen  Verhältnisses
  zwischen  der  ÜOentralgewalt'  und  der  Einzelstaatsgewalt
darin  besteht,  dass  die  Einzelstaaten  von  der  ÜOentralgewalt
beherrscht  werden,  ihr  unterthan:  sind  und  daher  die  Formulirung,
  dass  die  volle  Staatsgewalt  durch  das  Zusammenwirken
des  Reiches  und  der  Gliedstaaten  dargestellt  werde,  das  Verhältniss
  unrichtig  karakterisirt?®).  2.  Es  ist  ferner  dieser  Theorie
gegenüber  ?*)  die  Frage  aufgeworfen  worden,  ob  es  logisch  und
juristisch  möglich  ist,  „den  Gesammtstaat  und  die  Einzelstaaten
in  ihrer  Zusammengehörigkeit“  als  Ein  Subjekt  zu  fassen;  da
doch  die  Einzelstaaten  dem  (Gesammtstaate  rechtlich  unterworfen
sind  —'und  ob  man  nicht:  vielmehr  zu  dem  Schlusse  kommen
muss,  dass  Gesammitstaat  und  Einzelstaat  logisch  nothwendig  als
zwei  Subjekte  betrachtet:  werden  müssen:  „Lebt  nicht  die.  genossenschäftliche
  Person  GHERKE’s,  das  Wesen.  der  Person,  nämlich
ihre  Einhert  und  Untheilbarkeit  auf?“  Diese  Fragen  können  wir
nicht,  :  wie  ZORN  es  #hut;  'als:  noch  offene‘  betrachten,  müssen  dieselben
  vielmehr  auf  das  Enntschiedenste  im  Sinne  der  Unmöglichkeit
der  GIErke’schen  Theorie  bearitworten.  Entweder  gibt‘  es  nur
ein  Subjekt,  den:  'Gesammtstaat;:  und  dann  ist  der  Begriff  des
Bundesstaates  unmöglich.  Oder  es  gibt  zwei  Subjekte  (Gliedstaat
und  Gesammtstaat),  und  'dann'  kann  deren  Mehrheit  nicht  zugleich
nur  Einheit  sein,  wie  es  die  GIERKE’sche  Theorie  fordert.:  Ebenso
wenig  könrien  die  jetlem:  dieser  zwei:  Subjekte'  zustehenden.  Befug-**)

  LABAND,  in  Marquardsen’s  Handbuch,  Bd.  II,  erster  Halbband,  8.  17,
”°,  ZOBN  in  Hirth’s  Annalen  1884,  S.  482  u.  483.