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nisse  als  denselben  nur  der  Ausübung  nach  übertragene,  in  Wirklichkeit
  aber  („der  Substanz  nach“)  keinem  von  beiden,  sondern
nur  der  Totalität  beider  zustehende  betrachtet  werden.  Denn  mit
der  Subjektseigenschaft  jener  ist  von  selbst  auch  anerkannt,  dass
sie  fähig  sind,  Subjekte  eigener  Rechte  zu  sein,  während  ihnen
GIERKE  diese  Fähigkeit  gerade  wieder  abspricht.  —  Auch  praktisch:
  lässt  sich  unserer  Ansicht  nach  mit  Hülfe  der  GIERKE’schen
Theorie  nicht  unterscheiden,  welche  nichtsouveräne  Gemeinwesen
Staaten  sind,  welche  nicht.  Er  stellt  selbst  den  Satz  auf,  der
Bundesstaat  unterscheide  sich  vom  Einheitsstaate  mit  Selbstverwaltungskörpern
  dadurch,  dass  dort  immer,  hier  niemals  eine
staatliche  Persönlichkeit  von  Theilverbänden  vorkommt  ??).
Wenn  nun  aber  der  Einheitsstaat,  ohne‘  seine  Organisation  im
Uebrigen  formell  zu  verändern,  seinen  Provinzen  ganz  die
nämlichen  Rechte  verleiht,  wie  sie  heute  den  Gliedstaaten  des
Bundesstaates  zustehen,  werden  jene  dann  nach  der  GIERKE’schen
Theorie  dadurch  Staaten  oder  nicht?  Letztere  scheint  zur  Verneinung
  der  Frage  zu  führen.  Worin  liegt  aber  dann  der  Unterschied
  zwischen  beiden  Arten  von  Gemeinwesen?  Offenbar  nur
im  Namen.  Will  aber  GIErRKE  die  Frage  bejahen,  so  gibt  seine
Formulirung  keinen  Aufschluss  darüber,  warum  jene  Gemeinwesen,
welche  nominell  noch  Provinzen  sind,  in  Wirklichkeit  nunmehr
doch  Staaten  sind.

Da  sich  nach  Obigem  die  verschiedenen  bis  jetzt  aufgestellten
Theorıen  über  das  Wesen  des  Staates  im  Gegensatz  zum  Kommunalverbande
  unserer  Ansicht  nach  als  unstichhaltig  darstellen,
so  haben  wir  nunmehr  eine  selbstständige  Bestimmung  des  zu
eruirenden  Unterscheidungsmerkmals  beider  zu  versuchen.

Der  Begriff  der  Gemeinde,  des  Kreises,  der  Provinz  etc.
ist  nun  ein  jeweils  durch  das  positive  Recht  gegebener  und  bestimmt
  sich  für  jede:  der  erwähnten  Gattungen  nach  dem  für  dieselben
  maassgebenden  Organisationsgesetze.  Für  einzelne  Rechtsgebiete
  liesse  sich  vielleicht  der  Satz  begründen,  dass  die  Provinzen
  juristische  Personen  sind,  welche  aus  einer  Gesammtheit
von  Bezirken,  die  Bezirke  juristische  Personen,  welche  aus  einer
Gesammtheit  von  Kreisen  etc....  die  Gemeinden  endlich  jurıstische
  Personen,  welche  aus  physischen  Personen  (den  Gemeinde-7)

  S.  1158.