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angehörigen)  .als  Mitgliedern  ‚bestehen.  Wie  dem  auch  sei,  jedenfalls
  ist  für  die.  Provinz  charakteristisch,  dass  sie  regelmässig  nur
ein,  Staatstheil,  für  den  Bezirk,.  dass  er  regelmässig  nur  ein  Provinztheil...
  für  die  Gemeinde,  dass  sie  regelmässig  nur  ein
Kreistheil  mit  selbstständiger  juristischer  Persönlichkeit  ist.  Die
regelmässige  Unterordnung  unter  die  Spezies  der  höheren  Gattung
  bildet  also,  juristisch  betrachtet,  immer  den  Unterschied
zwischen  den  einzelnen  Arten  der  Verwaltungskörper  ?°).

Auch  auf  den  Bundesstaat  könnten  wir  dieses  Kriterium  in
der  Weise  anwenden,  dass  zwar  auch  der  Gliedstaat  regelmässig
ein  Staatstheil,  aber  eben  ein  Gresammtstaatstheil  —  die  Provinz
dagegen  regelmässig  nur  ein  Gliedstaatstheil  ist.  Damit  wäre
aber  nur  ein  äusseres  Kriterium  gewonnen,  welches  eine  innere
generische  Verschiedenheit  zwischen  Staat  und  Verwaltungskörper
nicht  erkennen  lassen  würde.  Speziell  für  Elsass-Lothringen  wäre
ein  derartiges  Unterscheidungsmerkmal  werthlos,  da  jenes,  mag
es  Staat  oder  Provinz  sein,  nur  ein  Gesammtstaats-,  nicht  auch
ein  Eimzelstaatstheil  ist.

Der.  generische  Unterschied  zwischen  Staat  und  Verwaltungskörper
  kann  unserer  Ansicht  nach  nur  in  einer  Verschiedenheit
der  Rechtsfähigkeit  beider  gefunden  werden.  Persönlichkeit
ist,  wie  schon  mehrfach  hervorgehoben,  nichts.  Anderes  als  Rechtsfähigkeit.
  Der  Mensch,  der  nackt  geboren  wird  und  thatsäechlich
  noch  gar  nichts  besitzt,  ist  nicht  minder  Person  im  Sinne
des  Privatrechts  als  der  mit  Gütern  aller  Art  überladene  Millionär.
  Nicht  in  dem  mehr  oder  minder  grossen  Umfange.  der.  der
einzelnen  Person  thatsächlich  zustehenden  Rechte  kann  daher  eine
generische  Verschiedenheit  .derselben  mit  anderen  gefunden  werden.
  Ebensowenig  ist  dies  der  Fall  bezüglich  :einzelner,  auf:  positivrem
  BRechtssatze  beruhender;,,  die  allgemeine  Regel  der.  Rechtsfähigkeit
  nur  bestätigender  Ausnahmen  und  Beschränkungen  dieser
letzteren.  ‘So  wurde,  um  eine  privatrechtliche  Analogie.  heranzuziehen,
  die  Privatrechtsfähigkeit  der  Juden  m  keiner  Weise
dadurch  ausgeschlossen,  dass  dieselbe  in  Bezug  auf  den  Erwerb
liegenschaftlichen  Vermögens  Beschränkungen  unterlag.  —  Ebenso

28)  Einzelne  Anomalien,  welche  aus  der  Exemtion  beispielsweise  einzelner
Hauptstädte‘  von  dem  Verbahde  mit  den  höheren  Arten  von  Kommunaiverbänden
  sich  ergeben  können,  müssen  wir  hiebei,  als  blosse  Ausnahmen  von  der
Regel,  ausser  Berücksichtigung  lassen.

Archiv  für  öffentliches  Recht  I.  4.  43