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verhält  es  sich  aber  auch:  auf  dem  (sebiete  des  öffentlichen  Rechtes.
Sobald  die  Verwaltungskörper  durch  Verleihung  bestimmter  öffentlicher
  Rechte  die  Fähigkeit  erlangt  haben,  Subjekte  des  öffentlichen
  Rechtes  zu  sein,  kommt  es  für  ıhıre  Eigenschaft  als  solche
nicht  darauf  an,  ob  der  ‚Kreis'der  Rechte,  zu  welchen  ihnen  der
Zutritt  gewährt  ist,  mehr  oder:  minder  gross  gezogen  ist,  noch
auch  darauf,  ob  anderen  politischen  (semeinwesen  gewisse  Rechte
verliehen  sind,  welche  ihnen  nicht  zustehen.  Müsste  man  doch
sonst  auch  zwischen  den  einzelnen  Arten  von  Verwaltungskörpern
eine  innere  d.  h.  generische  Verschiedenheit  annehmen,  was  unseres
Wissens  noch  Niemandem  eingefallen  ist.  Es  kann  also  der
Kreis  der  den  einzelnen  Arten  der  Kommunalverbände  zustehenden.
  Rechte  beliebig  erweitert  und;  beschränkt  werden,  oline  dass
sie  aufhören,  Personen  des  öffentlichen  Rechtes  zu  sein  oder  etwas
mehr  werden  als  dieses  °°).

Hieraus  ergibt  sich,  dass  wir  auf  dem  Gebiete  des  inneren
öffentlichen  Rechtes,  d.  ı.  des  Staatsrechtes  i.  e.  8:  vergeblich
nach  einem  Unterscheidungsmerkmal  zwischen  Staat  und  Verwaltungskörper
  suchen  ?°).  Sobald  wir  aber  'hinaustreten  'auf  das
(Gebiet  des  äusseren  Rechtes  der  Staaten  unter  sich  —  des
Völkerrechtes  —  finden  wir  sofort  einen  ganzen  Kreis  besonderer
  und  eigenthümlieher  öffentlicher  Rechte  und  Pflichten,
deren  Subjecte  wohl  Staaten,  nicht  aber  andere  politische  (xemeinwesen
  sein  können.  Es  sind  dies  theils  1.  die  allgemeinen
Rechte,  welche  jedem  Staate  im'  Verhältniss  zu  den  anderen  zukommen,
  theils  2.  Spezialrechte,  welche  durch  besondere  Erwerbung
  seitens  einzelner  Staaten  entstehen.  Man  liat  diese  sämmtlichen
  Rechte,  wie  bekannt,  eingetheilt  in:  |

l.  Rechte.  der  Staaten  im  Zustande  des  Friedens.

2.  Rechte  der  Staaten  im  Zustande  des  Unfriedens  oder
völkerrechtliche'  Streitigkeiten.

Wir  erwähnen  nur  beispielsweise  das  Recht  der  freien  staatlichen
  Existenz,  das  Recht  auf  Gleichheit  im.  Verhältniss  zu  anderen
  Staaten,  auf  Achtung  der  Staatspersönlichkeit,  der  Gebiets-2%)

  So  auch  GIERKE  in  Schmoller’s  Jahrbuch,  ].  ec.  S.  1165.  a..E.  u.  1166.

0,  Vgl.  GIERKE,  eod,  S.  1166.  -—  Zorn  in  Hirth’s  Anualen  1.  ce.  S.  454
u.  455.  Derselbe  zieht‘  daraus  den  Schluss,  dass  die.  Gliedstaaten  nicht  mehr
im  juristischen  Sinne  des  Wortes  Staaten  sind,  —  worin  wir  ihm  nicht  folgen
zu  können  glauben,