—  639  —

und  Unterthanenhoheit,  die  Ceremonialrechte,  das  Recht  auf  gegenseitigen
  (diplomatischen)  Verkehr  (was  man  auch  völkerrechtliche
Handlungsfähigkeit  nennen  kann),  den  ganzen  Kreis  des  völkerrechtlichen
  Personen-,  Sachen-  und  Obligationenrechts;  besonders
aber  die  dem  Völkerrechte  eigenthümlichen,  so  karakteristischen
Rechte  des  Kriegszustandes:  Recht  der  Kriegführung,  des  Embargo’s,
  der  Blokade  u.  dgl.,  die  Rechte  und  Pflichten  der  Neutralen.


Inhaltlich  mögen  den  Privatpersonen  untereinander  vielfach
ähnliche  Rechte  zustehen,  wie  die  ebenerwähnten.  Theilweisekann
man  sich  auch  im  Verkehre  unter  den  Verwaltungskörpern  gleicher
Ordnung  analoge  Rechte  denken.  Ihre  völkerrechtliche  Eigenthümlichkeit
  erhalten  aber  die  obenerwähnten  dadurch,  dass  sie  nur
einer  ganz  bestimmten  Gattung  von  Rechtssubjekten  nämlich  den
Staaten  unter  sich  und  im  Verhältniss  zu  einander  zustehen  ?).

Dabei  geht  das  Völkerrecht  keineswegs  von  der  Auffassung
aus,  als  ob  die  Rechtsfähigkeit  für  dasselbe  nur  dem  souveränen
  Staate  zustehe.  Es  kennt  vielmehr  auch  Staaten,
denen  diese  letztere  Eigenschaft  abgeht.

Fast  einstimmig  räumen  nämlich  die  Völkerrechtslehrer  °?)
den  sog.  „halbsouveränen“  Staaten  (Vasallenstaaten  u.  dgl.)  die
Eigenschaft  als  Staaten  und  somit  als  Subjecte  des  Völkerrechts

a)  In  beschränkter  Weise  sind  auch  die  sog.  Kriegsparteien  als  Subjekte
des  Völkerrechts  anerkannt,  insofern  denselben  das  Recht  zur  Kriegsführung
zugestanden  wird.  Es  beruht  dies  indessen  lediglich  auf  Rücksichten  der
Humanität,  und  auf  der  Unmöglichkeit,  eine  ganze  Partei  wie  eine  Masse  von
Hochverräthern  zu  behandeln  und  hinzuschlachten.  Massgebend  ist  hiebei  wohl
auch  die  Erwägung,  dass  —  wie  hervorragende  Lehrer  des  Staatsrechts  selbst
lehren  —  die  Geschichte  nicht  immer  nach  staatsrechtlichen  Grundsätzen  sich
richtet.  Die  obige  Ausnahme  ist  aber  gewissermassen  nur  eine  Anwendung
der  im  Texte  erwähnten  Regel.  Sie  setzt  voraus,  dass  die  fragliche  Partei
wie  eine  Staatsmacht  organisirt  sei  und  dass  sie  im  guten  Glauben  für  öffentliches
  Recht  streite,  somit  staatliche  Zwecke  verfolge  (vgl.  BLuntscauı,  Völkerrecht,
  S.  288  no.  512  u.  Anm.  1).  Solche  Parteien  kommen  daher  theils  als
werdende,  theils  als  in  der  Umwälzung  begriffene  Staaten  in  Betracht.  Aehnlich
  behandelt  auch  das  Privatrecht  in  dem  Satze:  „Nasciturus  pro  jam  nato
habetur,  quoties  de  ejus  commodo  agitur“  den  noch  nicht  geborenen  Menschen
unter  gewissen  Voraussetzungen  schon  als  ein  Rechtssubjekt.

#*)  HERFFTER,  Völkerrecht.  6.  Aufl.,  S.  40  ff.  —  KLüBer,  88  21  u.  25.  —
BLUNTscHLı,  3.  Aufl.  Nördlingen  1878,  S.  94  (no.  76  ff.)  —  Prapier-Fop£et,
Droit  international  public.  Paris  1885.  t.  1  p.  176,  no.  94  ss.  u.  A.

43*