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ein  —  wobei  einzelne  ®®)  derselben  bereits  auf  dem  Wege  sind,
einzusehen,  dass  Halbsouveränetät  „bemahe  ein  Widerspruch  in
sich“  und  daher  richtiger  als  Nichtsouveränetät  zu  bezeichnen
ist.  Ebenso  erkennen  dieselben  den  Gliedstaaten  des  Bundesstaates
  die  Staatseigenschaft  ausdrücklich  zu  °%).

Unseres  Wissens  hat  nur  von  MARTENS  („Völkerrecht“,
[deutsche  Ausg.  von  BERGBOHN]  Bd.  I  S.  234  und  236)  sowohl
den  sog.  halbsouveränen  Staaten  als  den  Gliedstaaten  des  Bundesstaates
  die  völkerrechtliche  Persönlichkeit  abgesprochen.  Dabei
  fasst  er  (vgl.  S.  236)  die  „halbsouveränen“  Staaten  „juristisch
als  Theile  eines  anderen  Staates“  auf  —  während  er  (vgl.  S.  235
und  246)  den  Gliedstaaten  des  Bundesstaates  zwar  nicht  die
Staatseigenschaft  nach  innen,  wohl  aber  die  völkerrechtliche  Persönlichkeit
  abspricht.  Ihm  ist  es  gerade  ein  Essentiale  des  Bundesstaatsbegriffes,
  dass  einerseits  der  Gesammtstaat  ein  einheitliches
  Subject  des  Völkerrechts  sei,  andererseits  aber  dieser
Karakter  den  unter  ihm  vereinigten  Einzelstaaten  entzogen  sei
(S.  246).  Das  Deutsche  Reich  ist  ihm  folgerichtig  kein  Bundesstaat
  —  „weil  den  deutschen  Partikularstaaten  die  auswärtige
Repräsentation  nicht  entzogen  worden“  (S.  246)  —  sondern
ein  Staatenbund  (S.  241).

Schon  dieser  Auswuchs  der  von  MarTEns’schen  Theorie
scheint  uns  deren  Verurtheilung  zu  enthalten.  Sie  scheitert  daran:
1.  dass  es  unmöglich  ist,  an  der  Hand  derselben  den  Bundesstaat
vom  einfachen  oder  Einheitsstaate  zu  unterscheiden,  indem  sie
jedes  Merkmal  zwischen  dem  nichtsouveränen  Staate  und  den
Kommunalverbänden  verwischt,  2.  dass  sie  dazu  zwingt,  die  anerkanntesten
  Typen  des  Bundesstaates  für  Staatenbünde  zu  er- 



 

88)  So  HEFFTER,  3.  Aufl,  8.  37.  PRADIER  -  FoDErRE  t.  I  p.  158,
n0.  86.

%4)  HEFFTER,  eod.  S.  43:  „In  dergleichen  Unionsverhältnissen  (wie  dem
Bundesstaate)  ist  ein  besonderes  staatliches  Sein  den  einzelnen  mitvereinigten
Staaten  nicht  abgesprochen,  wenn  auch  abhängig  von  der  Centralstaatsgewalt
bis  zu  einer  verfassungsmässigen  Grenze“.  —  KLüBER  (in  der  französ.  Ausgabe
von  Ort,  Paris  1861)  S.  37  (8  27)  u.  8.  39  ($  28  Anır.  des  Herausgebers:
„Dans  les  Etats  federatifs,  une  partie  de  la  souverainet6  passe  aux  pouvoirs

qui  representent  la  confederation“.  —  BLuntsoauı,  $.  90  (ne.  70)  u.  92
(no.  71):  „Sowohl  der  Gesammtstaat  ......  gilt  völkerrechtlich  als  Staatsperson,  als
die  Einzelstaaten*.  —  P£Apier-FopEgk,  p.  207  no.  122  —  Vgl.  auch  LABAND,

JELLINEK  und  beinahe  sämmtliche  Schriftsteller  über  ‘den  Bundesstaat.