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klären  5),  3.  dass  sie  mit  der  Völkerpraxis  in  Widerspruch
steht,  welche,  wie  von  MARTENS  selbst  (S.  393)  theilweise  zugibt,
sowohl  den  sog.  „halbsouveränen“  Staaten  als  den  Gliedstaaten
des  Bundesstaates  die  Rechtsfäbigkeit  für  das  Völkerrecht  zuerkennt.


So  glauben  wir  denn,  uns  der  sonst  einstimmigen  Ansicht
der  Völkerrechtslehrer  und  der  Völkerpraxis  anschliessen  zu  können,
  nach  welcher  der  Mangel  der  Souveränetät  die  völkerrechtliche
  Persönlichkeit  nicht  aufhebt,  sondern  nur  deren  Bethätigung
bis  auf  die  durch  die  Verfassung  des  Gesammtstaates  gezogenen
Grenzen  einschränkt.

Letzterer  kann  begrifflich  den  Kreis  der  dem  Gliedstaate
zustehenden  Völkerrechte  beschränken,  ja  sie  ihm  sozusagen  alle
entziehen,  indem  er  durch  positiven  Rechtssatz  bestimmt,  dass
die  und  die...  und  die...  Rechte  dem  Gliedstaate  nicht
zustehen,  So  lange  er  ihm  nur  die  Persönlichkeit  überhaupt  lässt,
wird  dadurch  die  Staatseigenschaft  des  Gliedstaates  begrifflich
ebenso  wenig  zerstört,  als  der  Erbe  oder  Universallegatar  seine
rechtliche  Eigenschaft  als  solcher  dadurch  verliert,  dass  ihm  der
Erblasser  durch  Verfügung  über  alle  einzelnen  Rechte,  aus  welchen
sich  die  Erbschaft  zusammensetzt,  den  ganzen  Vortheil  derselben
wieder  entzieht.  Aehnlich  kann  auch  der  Gesammtstaat  den  ihm
untergeordneten  Gliedstaat  zwar  gewissermassen  an  Händen  und
Füssen  knebeln,  ihn  bis  auf  den  Schatten  eines  Staates  reduciren
—  seine  völkerrechtliche  Persönlichkeit  und  seine  von  derselben
unzertrennliche  Staatseigenschaft  kann  er  ihm  aber,  wenn  er  sie
einmal  anerkannt  hat,  nur  durch  ausdrücklichen  hierauf  gerich- 



#5)  Von  MARTENS  bleibt  derselben  übrigens  selbst  nielıt  treu,  wenn  er
1.  auf  S.  243  anerkennt,  dass  die  Schweiz  (seit  1848)  „nunmehr  einen  Bundesstaat
  aus  25  Kantonen  bildet“,  während  er  doch  selbst  gleich  darauf  erwähnt,
  dass  den  Kantonen  die  Befugniss  gelassen  sei  „über  Gegenstände  der
Staatswirtlischaft,  des  nachbarlichen  Verkehrs  und  der  Polizei  auch  mit
auswärtigen  Staaten  zu  paktiren“.  Wie  sollen  die  Kantone  hieraus  völkerrechtliche
  Rechte  und  Pflichten  erwerben,  wenn  sie  nicht  in  dieser  beschränkten
  Beziehung  völkerrechtsfähig  sind;  2.  auf  S.  287  die  „halbsouveränen“
Staaten  „ihrer  beschränkten  Handlungsfähigkeit  wegen  mit  physischen  Personen,
die  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel  stehen“  vergleicht  und  annimmt,  dass
dieselben  für  ihre  Handlungen  auswärtigen  Staaten  gerade  soweit  verantwortlich
  seien,  als  ihre  Handlungsfähigkeit  reicht.  Also  sind  auch  diese  (die  balbsouveränen)
  Staaten  in  beschränkter  Weise  Subjekte  des  Völkerrechts.