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teten  Rechtssatz  entziehen.  So  lange  dies  nicht  geschehen  ist,
bleibt  der  Einzelstaat  ein  Staat  und  somit  fähig,  Subject  aller
derjenigen  Rechte  und  Pflichten  eines  Staates  zu  sein,  welche  ihm
nicht  ausdrücklich  entzogen  sind.

Der  Gesammtstaat  kann  ihm  auch  beispielsweise  die  völkerrechtliche
  Handlungsfähigkeit  (Recht  der  Kriegführung,  des  diplomatischen
  Verkehres  etc.)  ganz  oder  theilweise  entziehen.  Die
staatliche  Persönlichkeit  der  Gliedstaaten  wird  dadurch  ebenso
wenig  aufgehoben,  als  die  Rechtsfähigkeit  des  Minderjährigen
darunter  leidet,  dass  er  unter  Vormundschaft  gestellt  ist.  Auch
in  jenem  Falle  bleibt  der  Gliedstaat  ein  Subject,  in  dessen
Namen  —  wenn  auch  durch  Vermittelung  des  Gresammtstaates
—  Verträge  abgeschlossen,  völkerrechtliche  Pflichten  und  Rechte
begründet  werden  können.  Aus  der  Beziehung  auf  den  Gliedstaat
  als  Subject  folgt  z.  B.,  dass  diejenigen  Rechtshandlungen,
welche  der  Gesammtstaat  nur  im  Namen  eines  einzelnen  Gliedstaates
  vorzunehmen  sich  veranlasst  sieht,  principiell  in  dessen
Interesse  (soweit  nicht  das  Reichsinteresse  entgegensteht)  und
unter  Verantwortung  auch  gegenüber  dem  Gliedstaate
  vorzunehmen  sind,  sowie  dass  alle  Voraussetzungen  für
Entstehung  und  Endigung  aus  der  Person  des  Gliedstaates  und
nicht  des  Gesammtstaates  zu  schöpfen  sind;  endlich  dass  an  den
Vortheilen  wie  an  den  Lasten,  welche  durch  die  erwähnten  Rechtshandlungen
  entstehen,  nur  der  Gliedstaat,  nicht  auch  der  Gesammtstaat,
  Theil  zu  nehmen  hat.

Aber  nicht  nach  aussen  allein,  auch  für  das  innere  Verhältniss
  des  Staates  zu  seinem  Substrate,  für  seine  Herrschaft  über
Gebiet  und  Unterthanen,  ist  die  Völkerrechtsfähigkeit  die  unentbehrliche
  Voraussetzung  der  Staatseigenschaft  und  es  lässt  sich
u.  E.  der  Satz  begründen,  dass  nur  der  Staat  Gebiets-  und  Unterthanenhoheit
  besitzen  kann.  Es  können  beispielsweise  den  Provinzen
  eines  Einheitsstaates  einzelne  der  Gebietshoheit  ähnliche
Befugnisse  eingeräumt  werden,  indem  bestimmt  wird,  dass  ohne
Zustimmung  derselben  eine  Veränderung  der  Provinzialgrenzen
unzulässig  ist,  oder  denselben  gestattet  wird,  unter  gewissen
Voraussetzungen  über  Veränderungen  dieser  Grenzen  mit  einander
sich  zu  vereinbaren.  Auch  in  Betreff  der  Unterthanenhoheit
liessen  sich  vielleicht  einzelne  Befugnisse  denken,  welche  den  Provinzen
  eines  Einheitsstaates  in  analoger  Weise  eingeräumt  werden