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könnten.  So  lange  aber  ‚denselben  die  Völkerrechtsfähigkeit  nicht
verliehen  ist,  bleiben  ihre  etwaigen  ‚Rechte  in  Betreff  ihres  Gebietes
  und  ihrer  Angehörigen  :unselbständige  und  nach  aussen
wie  nach  innen  erscheint  stets  der  Staat  als  das  Subjekt,  welchem
die  Rechte  über  Gebiet  und  Unterthanen  zustehen.

Erst  durch.  seine  Geburt  als  völkerrechtliche  Persönlichkeit
wird  somit  der  Staat  in  Wahrheit  befähigt,  Subject  der  Gebietsund
  Unterthanenhoheit  im  rechtlichen  Sinne  zu  sein.  Andererseits
  erfordert  aber  das  Völkerrecht  für  die  Verleihung  dieser
Subjektseigenschaft  nichts  Weiteres,  als  das  blosse  Faktum  der
durch  eine  Verfassung  vermittelten,  die  erforderlichen  Bürgschaften
für  ihre  Stetigkeit  ?°)  bietenden  Herrschaft  über  Gebiet  und  Unterthanen.
  In  demselben.  Momente,  wo  die  Organisation  dieser  Herrschaft
vollendet  ist,  ist  der  Staat  geboren  und  zwar  für  das  Völkerrecht  wie
für  das  Staatsrecht.  Völkerrechtsfähigkeit  und  Fähigkeit  zu  staatlicher
  Herrschaft  nach  innen  stehen  daher  in  untrennbarem  Zusammenhang.
  Die  eine  ist  nur  das  Faktum,  an  welches  die  andere
anknüpft,  indem  sie  dieses  Faktum  zum  Rechtsverhältnisse  erhebt.

Wie  demnach  der  Rechtsbegriff  der  Privatperson  im  juristischen
Sinne  eine  Schöpfung  des  Privatrechts  ist,  so  ist  derjenige  des  politischen
  Gremeinwesens  eine  Schöpfung  des  inneren  Staatsrechtes,
so  aber  auch  derjenige  des  Staates  eine  Schöpfung  des  Völkerrechtes
  °7).

Dass  nun  das  Völkerrecht  —  indem  es  als  das  Recht  der
Staaten  in  ihren  gegenseitigen  Beziehungen  definirt  wird  —  einerseits
  die  Existenz  von  Staaten  voraussetzt  und  andererseits  doch
selbst  wieder  erst  bestimmt,  welche  Gemeinwesen  Staaten  sind,
ist  ‚ame  ın  jeder  Kategorie  des  Rechtes  im  objektiven  Sinne
wiederkehrende  Erscheinung,  welche  man  als  .die  organische
Wechselbeziehung  zwisehen  dem  Rechte  und  seinen  Subjekten
bezeichnen  kann.  Wie  die  Privatpersonen  in  ihrer  Gesammtheit
das;  Privatrecht  erschaffen  haben,  und  letzteres  sodann  selbst
wieder  nur  die  Ordnung  der  Machtverhältnisse  zwischen  den  Privat-‚”%)

  Das  liegt  schon  im  Worte  „Staat“  (status).  —  Setzt  man  statt
„Stetigkeit“  das  Wort  „Lebensfähigkeit“,  so  blickt  auch  hier  wieder  die  Analogie
  mit  dem  Privatrechte  durch.

N)  Solange  kein  Völkerrecht  besteht,  ist  der  Begriff  des  Staates  etwas
rein  Faktisches,  kein  Rechtsbegriff.  Sobald  'aber  zwei  Staaten  neben  einander
bestehen,  da  gibt  es  auch  eih  Völkerrecht,  mag  es  noch  so  unvollkommen  sein.