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personen  darstellt  und  den  Begriff  der  letzteren  erst  bestimmt  ?°®),
so  auch  normirt  das  Staatenrecht,  obgleich  durch  das  Zusammenwirken
  der  Staaten  entstanden,  ausschliesslich,  welche  politische
Gemeinwesen  als  Staaten  anzuerkennen  sind.

Wie  nun  der  Rechtsbegriff  der  Privatperson  nicht  darin  besteht,
  dass  dieselbe  ein  lebendes  Wesen  menschlicher  Natur  ist,
sondern  darin,  dass  sie  fähig  ist,  Subjekt  von  Privatrechten  zu
sein,  so  auch  besteht  der  Rechts  begriff  des  Staates  nicht  darin,
dass  derselbe  ein  organisirtes  gebietsbeherrschendes  Volk  ist,
sondern  dieses  ist  nur  die  faktische  Unterlage  des  Begriffes.  Der
Rechtsbegriff  des  Staates  aber  muss  den  Rechtssatz  zum  Ausdruck
  bringen,  welcher  als  die  Quelle  aller  Rechte  und  Pflichten
des  Staates  in  seinem  Verhältniss  zu  den  ihm  gleich  geordneten
politischen  Gemeinwesen  zu  betrachten  ist.  Dieser  Rechtssatz
ist  aber  kein  anderer  als  der,  dass  der  Staat  fähig  ist,  Subjekt
von  völkerrechtlichen  Pflichten  und  Rechten  zu  sein,  welche  zu
normiren  und  mit  den  ihm  eigenthümlichen  Mitteln  zu  schützen
die  Aufgabe  des  Völkerrechtes  ist.

Der  Staat  ist  daher  nichts  Anderes  als  das  völkerrechtsfähige
  politische  Gemeinwesen  ?°).

(serade  durch  ihre  Völkerrechtsfähigkeit  zeichnen  sich  nun
die  nichtsouveränen  Staaten  vor  allen  anderen  politischen  Gemeinwesen
  aus.  Sie  sind  nicht  nur  unter  sich,  d.  h.  innerhalb
des  Deutschen  Reiches,  sondern  auch  ausserhalb  desselben  in  der
Völkerfamilie  als  Staaten,  d.h.  als  Rechtssubjekte  des  Völkerrechts,
  anerkannt,  und  geniessen  nach  beiden  Richtungen  alle
Rechte  und  Pflichten  eines  Staates  —  wenn  auch  nur  insoweit,
als  aus  ihrem  Unterordnungsverhältniss  unter  den  souveränen  Gesammtstaat
  sich  nicht  besondere  Abweichungen  ergeben.

An  der  Hand  unserer  Definition  wird  es  nun  auch  möglich
zu  unterscheiden:

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se)  Am  klarsten  wird  dies,  wenn  man  beispielsweise  an  die  enge  Begriffsbestimmung
  des  römischen  jus  civile  gegenüber  den  Peregrinen  oder  gegenüber
dem  Institute  der  Sklaverei  denkt,

®,  Aehnlich  BLUNTSCHaLI,  Völkerrecht,  S.  67  (no.  17):  „Die  Staaten  sind
völkerrechtliche  Personen“.  —  Vgl.  Von  MARTENS,  Bd.  I,  S.  231  ff.  =  Pra-DIER-FODER£,
  4°.  I,  p.  119.  no.  44.  —  Auch  JELLINEK  (S.  49)  hat  die  Eigenschaft
  der  Gliedstaaten  als  völkerrechtliche  Subjekte  und  den  Mangel  dieser
Eigenschaft  bei  den  Provinzen  etc.  sehr  wohl  anerkannt,  ohne  jedoch  diesen
Unterschied  für  die  Begriffsbestimmung  beider  zu  verwerthen,