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1.  welche  Rechte  und  Pflichten  staatliche  Rechte  und
Pflichten  sind.  —  Als  solche  sind  nämlich  nur  anzusehen  diejenigen,
  welche  einem  völkerrechtsfähigen  politischen  Gemeinwesen
zustehen.  Dasselbe  Recht,  das  heute  dem  Staate  zusteht,  kann
morgen  irgend  einem  Kommunalverbande  verliehen  werden.  Dann
hört  es  aber,  so  lange  letzterer  nicht  zugleich  die  Völkerrechtsfähigkeit
  erlangt,  auf,  ein  staatliches  Recht  zu  sein.  Es  ist  daher
auch  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  unrichtig  zu  sagen,  dass
die  Rechte  und  Pflichten  der  Kommunalverbände  nichts  Anderes
als  staatliche  Rechte  und  Pflichten  seien.

2.  Ebenso  ergibt  sich  aus  unserer  Definition,  wann  ein  Kommunalverband,
  dem  die  nämlichen  innerstaatlichen  Befugnisse  ver-Jiehen
  werden,  wie  sie  heute  den  Gliedstaaten  zustehen,  dadurch
in  einen  Staat  verwandelt  wird  oder  wann  nicht.  Eintscheidend
ist  nämlich,  wie  schon  sub  1  angedeutet,  nur  die  Frage,  ob  ihm
auch  die  Völkerrechtsfähigkeit  verliehen  ist  oder  nicht.  Ersteren
Falles  ist  er,  welches  auch  sein  Name  sei,  ein  Staat;  letzteren
Falles  nur  ein  Kommunalverband.

4*%).  Der  Vollständigkeit  halber  haben  wir  nunmehr  den
Gliedstaat  des  Bundesstaates  noch  abzugrenzen  gegenüber  den
anderen  Arten  nichtsouveräner  Gliedstaaten  (Vasallenstaat
  und  ähnliche  Gebilde).  Auf  die  verschiedenen  Streitfragen,
  sei  es  über  das  Substrat  des  Bundesstaates  (ob  nur  die
Gliedstaaten  oder  neben  denselben  auch  die  Angehörigen  der
Einzelstaaten  Mitglieder  des  Reiches  sind  u.  dgl.),  sei  es  tiber
den  Begriff  des  Vasallenstaates  etc.,  brauchen  wir  uns  hier  nicht
einzulassen  —  da  es  für  unsere  Untersuchung  nicht  darauf  ankommt.

Es  besteht  im  Allgemeinen  Einverständniss  darüber,  dass  jedenfalls
  die  Gliedstaaten  Mitglieder  des  Reiches  sind,  was  auch  schon
aus  den  Rechtssätzen  der  Reichsverfassung  hervorgeht.  Nur
darüber,  ob  diese  Mitgliedschaft  der  Einzelstaaten  eine  ausschliessliche
  ist  oder  nicht,  herrscht  Streit.  Es  kommt  uns  hier  aber
nur  auf  deren  Mitgliedschaft  überhaupt  an.

Auch  der  Vasallenstaat  ist,  wenn  man  denselben  als  Theil
eines  Gesammtstaates  auffasst,  Mitglied  dieses  letzteren  —  die

4%,  Vgl.  oben  8.  680.