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Mitgliedschaft  am  Gesammtstaate  ist  daher  ein  gemeinsames
Merkmal  beider.

Unterscheidend  für  dieselben  ist  lediglich  das  die  Vereinigung
  der  (rliedstaaten  zu  einem  (Gresammtstaate  regelnde
Princip.  Der  Bundesstaat  ist  nämlich  die  Vereinigung  gleichberechtigter
  Staaten,  zu  gleichem  Vortheile  und  unter  gleichen
Lasten  für  sämmtliche  Gliedstaaten.  Der  dem  Vasallenstaat
übergeordnete  Gresammtstaat  ıst  dagegen  eine  Vereinigung  ungleich
  berechtigter  Staaten,  von  welchen  der  oder  die
einen  (Vasallenstaaten)  den  (bzw.  einem  der)  anderen  gegenüber
(Suzeränstaat)  in  einem  dienenden  Verhältnisse  sich  befindet.  Dort
also  (sleichordnungsverhältniss  ,  hier  Unterordnungsverhältniss
zwischen  den  einzelnen  Grliedstaaten  untereinander.

Als  Resultat  der  bisherigen  Erörterung  ergibt  sich  nach  Obigem:

Der  Gliedstaat  ist  ein  nichtsouveränes,  aber  völkerrechtsfähiges
politisches.  Gemeinwesen,  welches  als  gleichberechtigtes  Mitglied
mit  einer  Mehrheit  anderer  gleichartiger  emeinwesen.  zu  einem
mit  der,  Souveränetät  ausgestatteten  Gesammtstaate  vereinigt  ist.

Heben  wir  noch  die  eine  praktische  Konsequenz  der  obigen
Begrifisbestimmung  hervor:

Da  im  Bundesstaate  die  Staatsgewalt  zwischen  Reich  und
Gliedstaaten  getheilt  ist,  so  ist  ein  doppelter  Kreis  von
Angelegenheiten  zu  unterscheiden,  nämlich  1.  die  Reichsangelegenheiten,
  in  Bezug  auf  welche  die  Stagtsgewalt
dem  Reiche  als  Subjekt  zusteht.  2.  Die  Einzelstaats-(oder
  Landes-Jangelegenheiten,  in.  Bezug,  auf  welche
die  Staatsgewalt  dem  Einzelstaate  als  Subjekt;  zusteht,
nicht  aber  dem  Reiche,

—  sp  haben  wir,  nunmehr  alle  Elemente  festgestellt,  über.  welche
für  die  Beurtheilmg  der  Frage  nach  der  Staatsqualität  Elsass-Lotbringens
  eine  vorgängige  Verständigung  erforderlich  war.

Ä  8  5.
Die  staatsrechtliche  Stellung  Elsass-  Lothringens
und  der  Begriff  des  Reichslandes.

I.  Elsass  und  Lothringen  sind,  wie  allbekannt,  dem  Deutschen
Reiche  durch  Gesetz  vom  9.  Juni  1871  in  der  Gestalt  eines
„Reichslandes“  einverleibt  worden.  Das  durch  dieses  Gesetz