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festgestellte  Verhältniss  ist  sodann,  namentlich  durch  die  Gresetze
vom  2.  Mai  1877  und  vom  4.  Juli  1879  theilweise  neu  geregelt  worden.
Der  Boden  des  Reichslandsbegriffes  ist  durch  dieselben  jedoch,  wie
im  Folgenden  nachzuweisen  sein  wird,  nicht  verlassen  worden.

Trotz  der  von  LABAnD  an  der  Hand  der  Materialien  des
Gesetzes  vom  6.  Juni  1871  gelieferten  prägnanten  Definition
jenes  Begriffes,  herrscht  nun  über  denselben  Nichts  weniger  als
Einigkeit  und  Klarheit.  Vielmehr  werden  fort  und  fort  neue  und
einander  entgegengesetzte  Theorien  über  denselben  aufgestellt.  Wir
müssen  daher  an  der  Hand  des  Gesetzes  und  der  üblichen  Interpretationsbehelfe
  eine  selbstständige  Bestimmung  des  Begriffes  versuchen.

Bevor  wir  hiezu  übergehen,  glauben  wir  jedoch  noch  auf
einen  Punkt  hinweisen  zu  müssen.  Es  zeigt  sich  in  der  staatsrechtlichen
  Literatur  eine  gewisse  Tendenz,  den  Reichlandsbegriff
als  eine  rein  ephemere,  auf  die  Dauer  unmöglich  beizubehaltende
Uebergangsform  zum  Bundesstaate  zu  betrachten,  gewissermassen
als  die  Puppe,  aus  welcher  der  künftige  Gliedstaatsschmetterling
hervorgehen  soll.  Man  unterlässt  es  daher,  weitergehende  Folgerungen,
  insbesondere  für  das  Wesen  des  Reiches  selbst,  an
diesen  Begriff  zu  knüpfen,  was  theilweise  zu  einer  schiefen  Würdigung
  desselben  geführt  hat.

Dem  gegenüber  ist  hier  hervorzuheben,  dass  es  durchaus
noch  im  Ungewissen  liegt,  ob  Elsass-Lothringen  jemals  aus  der
Reichslandsverfassung  herauskommen  und  zum  Bundesstaate  erhoben
  werden  wird.  Sowohl  die  Motive  als  auch  der  erste
Kommissionsbericht  zum  Vereinigungsgesetze  vom  9  Juni  1871
haben  die  Konstituirung  des  Elsasses  und  Lothringens  als  eines
Reichslandes  durchaus  als  eine  definitive  betrachtet  und  es
geradezu  ausgesprochen,  dass  Elsass-Lothringen  auch  für  alle
Zukunft  nicht  bestimmt  sei,  „einen  mit  eigener  Staatshoheit
bekleideten  selbstständigen  Bundesstaat  zu  bilden“  —  vielmehr
eine  weitere  und  definitive  Ausbildung  des  Reichslandsbegriffes
auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  für  dasselbe  als  möglich  anzusehen
  und  in  Aussicht  zu  nehmen  sei?').  In  der  Debatte  über
das  Gesetz  hat  zwar  Fürst  Bismarck  jene  Auffassung  der  Motive

*)  Vgl.  Motive  sub  I  (Stenogr.  Ber.  I.  Session  1871,  Bd.  3,  8,  156  u.
Hirth’s  Annalen  1871,  8.  848  ff):  „Die  Reichsverfassung  bietet  Raum,  die  formellen
  Schwierigkeiten  eines  solchen  Verhältnisses  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  zu  überwinden.“