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wieder  etwas  abgeschwächt  und  erklärt,  es  sei  die  Absicht  des
(sesetzes,  nach  jeder  Richtung  freie  Hand  zu  lassen  und  die  Belehrung
  durch  die  Entwickelung  abzuwarten,  ehe  ein  definitiver  Entschluss
  über  die  Gestaltung  des  Landes  gefasst  werde  *?).  Er  hat
dann  auch  später  den  Elsässern  wiederholt  die  volle  Landesselbstständigkeit
  in  Aussicht  gestellt,  sich  aber  nie  positiv  darüber  ausgesprochen,
  ob  dies  durch  die  Konstituirung  als  Bundesstaat  oder
durch  weitgehende  Decentralisation  und  Gewährung  von  Selbstverwaltungsbefugnissen
  unter  Beibehaltung  der  bisherigen  staatsrechtlichen
  Form  geschehen  solle.  Ersteres  ist  nun  zwar  auch  im  Reichstage
  nicht  ganz  ohne  Befürwortung  seitens  einzelner  Redner  geblieben.
  Von  anderer  Seite  ist  aber  dem  mit  grosser  Energie  entgegengetreten*?)
  und  es  von  einem  Redner  sogar  „als  in  voller  Uebereinstimmung
  zwischen  der  rechten  und  der  linken  Seite  des
Hauses  befindlich“  bezeichnet  worden,  „dass  es  eine  ganz  künstliche
  Konstruktion  wäre,  wenn  man,  aus  einem  Lande,  wie  es  hier
thatsächlich  vor  uns  liegt,  einen  Bundesstaat  .......  machen  wollte.
Es  widerspricht  dies  einfach  der  Natur  der  gesammten  Sachlage.“

Thatsächlich  erscheint  es  nun  auch  möglich,  auf  dem  einen
wie  auf  dem  anderen  Wege  den  Elsass-Lothringern  ungefähr  die
nämliche  Landesselbstständigkeit  zu  gewähren,  wie  dieselbe  heute
den  Grliedstaaten  des  Reiches  zusteht.  Alles,  was  man  daher
sagen  kann,  ist,  dass  bis  jetzt  die  Frage  noch  als  eine  vollständig
offene  zu  betrachten  ist.  Hiebei  darf  aber  nicht  verkannt  werden,
dass  die  Schwerkraft  der  Ereignisse,  von  welcher  Fürst  Bismarck
zunächst  die  weitere  Entwickelung  abhängig  gemacht  wissen  wollte,
sehr  leicht  auch  für  die  Beibehaltung  der  Reichslandsform  den
Ausschlag  geben  kann.  Um  so  entschiedener  ist  es  geboten,  mit
dem  Begriff  desselben  bis  auf  Weiteres  als  einem  fest  gegebenen
zu  rechnen  und  die  für  das  Reichsstaatsrecht  aus  demselben  sich
ergebenden  Konsequenzen  zu  ziehen.

Il.  Wenn  wir  nun  zunächst  die  wesentlichsten,  den  Begriff
des  Reichslandes  kennzeichnenden  Rechtssätze  in  das  Gedächtniss
zurückrufen,  so  tritt  uns  zuvörderst:

1.  ein  demselben  mit  den  Gliedstaaten  gemeinsames  Merk-#2)

  Vgl.  Stenogr.  Ber.  I.  Session  1871,  Bd.  I,  S.  517  ff.  —  Hirth’s
Annalen  1871,  S.  856  ff.

9)  HaeNnEL  bezeichnete  die  bezüglichen  Bestrebungen  als  eine  „Prätension“.
  Vgl.  Stenogr.  Ber.  II.  Session  1879,  Bd,  I,  8.  667,