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mal  entgegen.  Sowohl  die  Reichslandsangehörigen,  wie  diejenigen
des  Griedstaates  geniessen  nämlich  das  „staatsrechtliche  Bürgerthum“
  im  Deutschen  Reiche  *%).  Sie  sind  somit  nicht  bloss  Object
  für  die  Herrschaft  des  Reiches,  wie  wenn  Elsass-Lothringen
eine  „Domäne“,  ein  „Schutzgebiet“  wäre,  sondern  sie  sind  vollberechtigte
  Mitglieder  des  Reiches.  In  diesem  Sinne  nannte  Fürst
Bismarck  ®°)  die  Reichslandsform  als  „die  Thüre,  welche  wir  ihnen
(den  Elsass-Lothringern)  in  das  Reich  hinein  öffnen“  und  bezeichnete
als  den  Haupt-  und  Schwerpunkt  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1871
gerade  die  Gewährung  jenes  „staatsrechtlichen  Bürgerthums“.

2.  Das  unterscheidende  Merkmal  hingegen  zwischen  Reichsland
  und  Gliedstaat  ergibt  sich  aus  der  Verschiedenheit  des  Subjektes
  der  Staatsgewalt  in  beiden  staatsrechtlichen  Erscheinungsformen.
  —  Für  Elsass-Lothringen  ist  nämlich  dieses  Subjektsverhältniss
  wie  folgt  geregelt:

a)  In  den  der  Reichsgewalt  in  den  Bundesstaaten  unterliegenden
  Angelegenheiten  ist  das  Verhältniss  Elsass-Lothringens
zum  Deutschen  Reiche  durch  die  Einführung  der  Reichsverfassung
(5  2  G.  v.  9.  Juni  1871)  geregelt.  Die  Staatsgewalt  in  Bezug
auf  jene  Angelegenheiten  steht  daher  auch  im  Reichslande,  wie
in  den  Grliedstaaten,  dem  Reiche  zu  und  wird  von  den  durch  die
Reichsverfassung  bestimmten  Organen  ausgeübt.

b)  In  den  der  Reichsgewalt  in  den  Bundesstaaten  nicht
unterliegenden,  der  Einzelstaatsgewalt  vorbehaltenen  Angelegenheiten
  wird:

a)  die  Staatsgewalt  mit  Ausnahme  des  Gesetzgebungsrechtes

vom  Kaiser  ausgeübt  (8  3  Abs.  1);
ß)  das  Gesetzgebungsrecht  steht  bis  zu  anderweitiger  Regelung
  dem  Reiche  zu  ($  3  Abs.  4).

Da  der  soeben  sub  a)  erwähnte  Rechtssatz,  in  gleicher  Weise
wie  der  sub  1.  bezeichnete,  dem  Reichslande  mit  dem  Bundesgliedstaate
  gemeinsam  ist,  so  kann  der  Unterschied  zwischen  beiden,
wenn  ein  solcher  besteht,  nur  aus  dem  Satze  sub  b)  abgeleitet  werden.

In  den  Bundesstaaten  ist,  wie  schon  oben  ($  4  a.  E.)  hervorgehoben,
  in  Bezug  auf  diesen  Kreis  von  Angelegenheiten  jeweils
der  Grliedstaat  selbst,  nicht  aber  das  Reich  Subjekt  der  Staatsgewalt.


#4)  8  2,  insbes.  Abs.  3,  G.  v.  9  Juni  1871.
#5)  Vgl.  Hirth’s  Annalen  1871,  S.  929.