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Wo  liegt  denn  nun  in  gleicher  Hinsicht  dieses  Subject  im
Reichslande  ?

Beim  ersten  Blicke  ist  die  Fassung  des  $  3  G.  v.  9.  Jwi
1871  (s.  oben  sub  2.  b)  «)  u.  ß))  geeignet,  Zweifel  hierüber  hervorzurufen.
  Wenn  derselbe  einerseits  bestimmt:  „Die  Rechte
der  Staatsgewalt  in  Elsass-Lothringen  übt  der  Kaiser  aus“,  andererseits
  aber  sagt:  „Nach  Einführung  der  Reichsverfassung
steht  bis  zu  anderweitiger  Regelung  durch  Reichsgesetz  das  Recht
der  Gesetzgebung  auch  in  den  der  Reichsgewalt  in  den  Bundesstaaten
  nicht  unterliegenden  Angelegenheiten  dem  Reiche  zu®  —
$So  könnte  man  versucht  sein,  hieraus  zu  schliessen,  dass  eben  nur
das  Recht  der  Gesetzgebung  bis  zu  anderweitiger  Regelung  dem
Reiche  zusteht,  während  in  Betreff  der  übrigen  Rechte  der  Staatsgewalt
  in  Liandesangelegenheiten  das  Subject  anderswo  zu  suchen
wäre.

Bei  näherer  Betrachtung  zeigt  sich  aber  sofort,  dass  dies
keineswegs  der  Sinn  des  Gesetzes  ist,  sondern  dass  letzteres  lediglich
  besagen  will:  dass  das  Gesetzgebungsrecht  in  Landesangelegenheiten
  bis  zu  anderweitiger  Regelung  durch  die  Organe  der
Reichsgesetzgebung,  d.  h.  durch  Bundesrath  und  Reichstag
ausgeübt  wird  und  dass  auch  der  Kaiser  die  ihm  übertragenen
Rechte  der  Staatsgewalt  in  Elsass-Lothringen  nur  im  Namen  des
Reiches  ausübt.  Dies  ergibt  sich:

1.  aus  den  Motiven  und  den  Verhandlungen  des
Reichstages  über  das  Gesetz  vom  9.  Juni  1871.

Die  Motive  zunächst  sprechen  es  bei  jeder  Gelegenheit  aus.
Sie  begründen  die  Wahl  der  Reichslandsform  damit,  es  sei  dies
„derjenige  staatsrechtliche  Karakter,  welcher  dem  geschichtlichen
  Hergange“,  d.  h.  der  gemeinsamen  Erwerbung  und  dem
gemeinsamen  Besitze  Elsass-Lothringens  seitens  der  sämmtlichen
deutschen  Stämme  „entspricht“.  Nachdem  dieselben  sodann  hervorgehoben
  haben,  Elsass-Lothringen  sei  nicht  bestimmt,  „einen
mit  eigener  Staatshoheit  bekleideten  selbstständigen  Bundesstaat
zu  bilden“,  setzen  sie  ausdrücklich  hinzu:  „Die  Landeshoheit  über
dasselbe  ruht  im  Reiche“  #).  Von  der  Berufung  des  Kaisers
zur  Ausübung  der  Staatsgewalt  in  Landesangelegenheiten  mit
Ausnahme  des  Gesetzgebungsrechtes  sagen  die  Motive:  „Der

*)  Ebenso  wird  an  einer  späteren  Stelle  der  Motive  sub  V.  (Hirth,