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deutsche  Kaiser,  ala  erblicher  Vertreter  der  Gesammtheit,
welcher  die  Souveränetät  über  das  Reichsland  zusteht,  übt  die
landesherrlichen  Rechte“  .(d.  h.  die.  Landesstaatsgewalt)  „über  das
Reichsland  aus.“  Bei  Erörterung  der  constitutionellen  Verantwortlichkeit
  des.  Reichskanzlers  für  die  Anordnungen  und:  Verfügungen
  des  Kaisers,  sehen  die  Motive  ausdrücklich  den  Fall
voraus,  es  könne  „unter  Umständen  eine  Mitwirkung  bei  Ausübung
  der  Landesgesetzgebung  vom  Reiche  einer:  Landesvertretung
übertragen  werden.“  ‚Aber.  auch  in  diesem  Falle  bleibe  doch  der
Reichskanzler  dazu  berufen,  .die  landesherrlichen.  Anordnungen
und  Verfügungen  des  Kaisers  zu  contrasigniren.  „Denn  die  letztere
  (d.  i.  die  Landesvertretung)  wirkt.  bei  der  Landesgesetzgebung
nur  mit  kraft  Uebertragung  seitens  des  Reiches,  für  das  Reich
wird  verwaltiet,  dem  Reiche  ist  Verantwortung  zu
legen.“

Auch  im  Laufe  der  Debatten  über  das’  Vereinigungsgesetz
vom  9.  Juni.  1871  wurde  es  von  den  Regierungsvertretern  mehrmals
  mit  aller  Bestimmtheit  ausgesprochen,  dass  der  Kaiser  die
ihm  übertragenen  Rechte  der  Landesstaatsgewalt  nur  im  Namen
des  Reiches  ausübt  *”).

2.  Aber  auch  das.  positive  Recht  führt  zu  dem  nämlichen
Ergebniss.  —  Durch  den  Friedensvertrag  mit  Frankreich  ist
nämlich  die  Souveränetät  und  mit  derselben  die  gesammte  Staatsgewalt.
  über  Elsass-Lothringen  auf  das  Deutsche  Reich  übergegangen.
  Durch  Gesetz,  vom  9.  Juni  1871  ist  nun  ein  Theil
dieser.  Staatsgewalt  dem  Kaiser  ‚lediglich  zur  Ausübung:  übertragen
  worden  („Die  Staatsgewalt  ‚übt  der  Kaiser  aus“).
Hieraus  ergibt  sich  :mit  Nothwendigkeit,  dass  der  Kaiser  nur  Organ,
  des.  Reiches  ist  (wie  er  ja  auch  nach  Art.  17.  der  Ri{V.  stets
im  Namen  des:  Reiches  handelt);  dass  letzteres  das.  Subject  .der
fraglichen  Rechte  bleibt  und  auf  diese  in  keiner  Weise  verzichtet
  hat.

3.  Endlich  stimmt  hiemit  auch  die  Praxis  überein,  welche  die
verschiedenen,  mit  Funktionen  der  Landesstaatsgewalt  in  'Elsass-Lothringen
  betrauten  Organe,  ‚vor  Allen  der  Kaiser:  selbst,  bei

 

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S.  850)  das  Reich  ausdrücklich  als  „Träger  der  Staatshoheit“  über  Elsass-Lothringen
  Bezeichnet.  |  '  |

“)  Vgl.  DsLBRück,  Stenogr.  Ber.  I.  Session  1871,  Bd.  II,  S.  826
Hirth’s  Annalen  1871,  S,  899:u.  a.