—  652  —

Ausübung  ihrer  fraglichen  Befugnisse  befolgen.  Dies  lehrt  uns
ein  Blick  in  das  Reichsgesetzblatt,  wie  in  das  @Gesetzblatt  für
Elsass-Lothringen.  Mit  eiserner  Konsequenz  ist  in  denselben,
vom  ersten  Tage  seit  Erlass  des  Gesetzes  von  1871  bis  zum
letzten,  jede  Anordnung  und  Verfügung  des  Kaisers  in  Landesangtlegenheiten
  —  mag  es  eine  eigentliche  Verordnung  oder  Verfügung
  (z.  B.  Kreis-  oder  Bezirkstagsberufung)  oder  ein  vor  Eintritt
  der  Reichsverfassung  in  Gesetzeskraft  vom  Kaiser  allein  auf
Grund  des  sog.  Provisoriums  ($  3  Abs.  2  G.  v.  9.  Juni  1871),
oder  ein  später  von  Bundesrath  und  Reichstag  oder  vom  Kaiser,
Bundesrath  und  Landesausschuss  erlassenes  Gesetz  sein  —  ausdrücklich
  als  „im  Namen  des  Reiches“  ergehend,  bezeichnet.

Gegenüber  einer  solchen  Einmüthigkeit  kann  daher  nicht
länger  geläugnet  werden,  dass  nach  dem  Gesetze  von  1871  nicht
der  Kaiser,  sondern  vielmehr  das  Reich  Subjekt  der  Staatsgewalt
in  Landesangelegenheiten,  auch  abgesehen  von  dem  Rechte  der
(Gesetzgebung,  ist.

Die  an  das  —  bisher  ausschliesslich  berücksichtigte  —  Gesetz
  vom  9.  Juni  1871  sich  anknüpfende  weitere  Entwickelung
hat  sich  durchaus  auf  dem  Boden  des  Reichslandsbegriffes  vollzogen:


1.  Das  Gesetz  vom  2.  Mai  1877  hat  die  schon  durch  das
(tesetz  von  1871  in  Aussicht  gestellte  anderweitige  Regelung  in
Betreff  des  Gesetzgebungsrechts  in  Landesangelegenheiten  vorgenommen,
  indem  es  dem  Landesausschusse  im  Vereine  mit  dem
Kaiser  und  dem  Bundesrathe  die  ordentliche  und  regelmässige
Mitwirkung  bei  der  Landesgesetzgebung  an  Stelle  des  Reichstages
  eingeräumt  hat.  Schon  die  ausdrückliche  Bezugnahme  der
Motive  *)  auf  die  durch  das  Gesetz  von  1871  bereits  eröffnete
Aussicht  auf  anderweitige  Regelung  beweist,  dass  die  neue  Regelung
  im  Sinne  der  Motive  zum  damaligen  gap  (dem  von
1871)  aufzufassen  ist,  wonach  die  Landesverfessung  mitwirkt
„kraft  Uebertragung  seitens  des  Reiches“,  d.  h.  als  dessen  Organ
(s.  oben  8.  651).  In  Uebereinstimmung  hiermit  erklärte  denn  auch
der  Präsident  des  Reichskanzleramts  für  Elsass-Lothringen  (Herzog):
  Die  Rechte  des  Kaisers  als  Trägers  der  Staatsgewalt  in

#8)  Stenogr.  Ber.  I.  Session  1877,  Bd.  III.