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Elsass-Lothringen  würden  durch  den  Entwurf  nicht  berührt,  ebenso
wenig  die  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers  ?°).

3.  Das  Gesetz  vom  4.  Juli  und  die  kaiserliche  Verordnung
vom  23.  Juli  1879  haben  die  Einrichtung  und  den  Sitz  der  Verwaltung,
  „die  Gestaltung  der  bisherigen  Landesvertretung  und
deren  Theilnahme  an  der  gesetzgebenden  Gewalt“  neu  geregelt.
Die  Hauptbedeutung  des  Gesetzes  liegt  in  der  Verlegung  des
Landes-Regierungsapparates  von  Berlin  nach  Strassburg  und  in
der  Schaffung  eines  besonderen  Ministers  und  partiellen  Vertreters
des  Kaisers  in  Bezug  auf  die  ihm  als  Staatsoberhaupt  zustehenden
  Befugnisse  —  in  der  Person  des  Statthalters..  Ausserdem
  hat  dasselbe  dem  Landesausschusse  das  Recht  der  Initiative
und  das  Beschwerderecht  verliehen,  dessen  Mitgliederzahl  erweitert
und  dem  Lande  eine  konsultative  Vertretung  im  Bundesrathe  eingeräumt.

  —  Die  Motive  ®°)  erklären  ausdrücklich,  es  bleibe  „die
staatliche  Form,  welche  das  Reichsland  bei  der  Einverleibung  erhalten.
  hat.  im  Wesentlichen  unverändert“.  Dasselbe  führte

auch  mündlich  der  Vertreter  des  Reichskanzleramtes  für  Elsass-Lothringen
  aus  und  fügte  hinzu:  „Die  Souveränetät,  welche  nach
dem  Friedensvertrage  und  nach  dem  Vereinigungsgesetze  beim
Reiche  beruht,  wird  demselben  erhalten;  die  Staatsgewalt,  welche
der  Kaiser  im  Namen  desReiches  auszuüben  hat,  verbleibt  ihm;
sie  wird  weder  in  dem  Titel,  aus  welchem  sie  abgeleitet  ist,  verändert,
  noch  in  ihrem  Umfange  erweitert  oder  vermindert“  °').

Dass  auch  das  Gesetz  vom  23.  Mai  1884,  durch  welches  die
Öeffentlichkeit  der  Verhandlungen  und  die  Geschäftssprache  des
Laandesausschusses  geregelt  wurde,  ebenfalls  auf  dem  Boden  der
ursprünglichen  staatsrechtlichen  Form  geblieben  ist,  bedarf  schliesslich
  kaum  der  Erwähnung.

Nachdem  dergestalt  bewiesen  worden  ist,  dass  Elsass-Lothringen
  noch  heute  als  Reichsland  konstituirt  ist,  erübrigt  nunmehr,
  den  Begriff  dieses  letzteren  zu  bestimmen,  der  sich  aus
OÖbigem  mit  Leichtigkeit  ergibt:

1.  Das  Reichsland  ist  zunächst,  im  Gegensatz  zur  Provinz

2)  Stenogr.  Ber.  I.  Session  1877,  Bd.  I,  S.  270.
60)  Stenogr.  Ber.  II.  Session  1879,  Bd.  VI,  S.  1532.
®D)  Stenogr.  Ber.  IT.  Session  1879,  Bd.  II,  S.  1617.
Archiv  für  öffentliches  Recht  I.  4.  44