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des  Einheitsstaates,  ein  Bestandtheil  eines  im  Uebrigen  bundesstaatlich
  organisirten  Gesammtstaates.  Da  die  Bewohner  des
Reichslandes,  bzw.  dessen  Angehörige,  das  volle  Bürgerrecht  im
Gesammtstaate  geniessen,  so  ist  dieser  Bestandtheil  zugleich  als
ein  principiell  mit  den  übrigen  gleichberechtigter  zu  betrachten.

2.  Von  den  Gliedstaaten  des  Bundesstaates  unterscheidet
sich  aber  das  Reichsland  dadurch,  dass  in  den  ersteren  die  Staatsgewalt
  in  Landesangelegenheiten  dem  Gliedstaate  als  einem  von
dem  Reiche  verschiedenen,  zwar  nichtsouveränen,  aber  völkerrechtsfähigen,
  politischen  Gemeinwesen  zusteht  —  im  Reichslande
hingegen  die  Staatsgewalt  auch  in  Landesangelegenheiten  dem
Reiche  zusteht.  Eine  Unterscheidung  zwischen  Reichsgewalt  und
Einzelstaatsgewalt  gibt  es  daher  im  Reichslande,  wie  schon  LABAND
treffend  hervorgehoben  hat,  nur  im  objektiven  Sinne.  Subjektiv
stehen  beide  demselben  Berechtigten,  dem  Reiche,  zu.

Dass  der  Kaiser  die  Staatsgewalt  mit  Ausnahme  des  Gesetzgebungsrechtes
  ausübt,  ist  nur  eine  Anwendung  des  Satzes,  nicht
aber  eine  begrifflich  nothwendige  Voraussetzung  desselben.  Für
den  Begriff  selbst  ist  es  völlig  gleichgültig,  durch  welche  Organe
das  Reich  seine  Rechte  ausübt.  In  diesem  Sinne  ist  eben  Eilsass-Lothringen
  ein  Reichsland,  nicht  ein  Kaiserland?°?).

Zusammenfassend  können  wir  nunmehr  sagen:

Reichsland  ist  ein  Land,  welches  einem  Bundesgesammtstaate
  als  principiell  gleichberechtigter  Bestandtheil  desselben  einverleibt
  ist,  über  welches  aber  die  Staatsgewalt  auch  in  Landesangelegenheiten
  dem  (Gresammtstaate  zusteht  und  von  dessen
Organen  ausgeübt  wird.

Hieraus  ergibt  sich  sofort  die  Entscheidung  für  die  zu  untersuchende
  Frage  nach  der  Staatsqualität  Elsass-Lothringens.  Wir
brauchen  nur  an  den  im  heutigen  Staatsrechte  von  allen
denen,  die  sich  nicht  der  Einsicht  in  die  juristische  Persönlichkeit
des  Staates  verschliessen,  durchaus  anerkannten  Satz  zu  erinnern,
dass  nur  der  Staat  selbst  und  nicht  sein  „Souverän“  Subjekt  der
Staatsgewalt  sein  kann.  Schon  das  Wort  Staatsgewalt  verräth
sein  logisches  Subjekt,  den  Staat.

Daraus  also,  dass  in  Elsass-Lothringen  das  Reich  Subjekt
auch  der  Staatsgewalt  in  Landesangelegenheiten  ist  und  daher

52)  Dies  hat  beispielsweise  MITscHER  bei  der  Auswahl  seiner  Definition
übersehen.