—  65  °  —

sämmtliche  Rechte  der  Staatsgewalt  in  sich  veremigt,  folgt  unmittelbar,
  dass  Elsass-Lothringen,  als  ein  Ganzes  betrachtet,  nicht
Subjekt  irgend  welcher  staatlicher  Rechte  und  Pflichten  ist,  dass
es  als  solches  der  öffentlich-rechtlichen  u.  zw.  speciell  der  staatlichen
  d.  h.  der  völkerrechtlichen  Persönlichkeit  entbehrt,
  —  dass  es  mithin  kein  Staat  ist°?).

So  zwingend  auch  dieser  Satz  aus  allern  Obigen  sich  zu  ergeben
  scheint,  so  ist  er  dennoch  bestritten  worden  und  hieran
trägt,  wie  wir  nachweisen  zu  können  glauben,  nur  die  Verkennung
des  einen  oder  des  anderen  der  von  uns  hervorgehobenen  Elemente
des  Reichslandsbegriffes  die  Schuld.

1.  Von  einer  Seite’)  ist  behauptet  worden,  der  Umstand,
dass  das  Reich  „Souverän“  d.  h.  Subjekt  der  Landeshoheit  sei,
schliesse  keineswegs  aus,  dass  Elsass-Lothringen  ein  eigener  Staat
sei.  Zu  einem  solchen  gehörten  nämlich  lediglich  „ein  Souverän
und  ein  von  gesellig  beisammen  lebenden  Menschen  bewohntes
Land,  über  welches  die  Souveränetät  ausgeübt  wird“.  Jene  Thatsache
  habe  nun  lediglich  die  Folge,  dass  Elsass-Lothringen  eben
„ein  Staat  nicht  im  Reiche,  sondern  unter  dem  Reiche“  sei.
Ersteres  könne  es  nämlich  desshalb  nicht  sein,  weil  ein  Land,  das
unter  der  Souveränetät  eines  anderen  stehe,  nicht  gleichzeitig  dessen
Bundesgenosse  sein  kann.  —  Der  Fehler  dieser  Argumentation
scheint  uns  darin  zu  liegen,  dass  der  Verfasser  der  eitirten
Broschüre  das  Deutsche  Reich  als  Subjekt  der  Souveränität  ohne
Weiteres  mit  den  25  deutschen  Einzelstaaten  identifieirt.  Elsass-Lothringen
  kann  so  wenig  Bundesgenosse  des  Deutschen  Reiches
sein,  als  irgend  einer  der  Einzelstaaten.  Wenn  aber  Elsass-Lothringen
  ein  Staat  ist,  so  hindert  die  Souveränetät  des  Reiches
in  keiner  Weise,  dass  jenes  in  das  Reich  als  Gliedstaat  aufgenommen
  und  dadurch  Bundesgenosse  der  übrigen  Einzelstaaten
werde.  Wenn  also,  wie  der  erwähnte  Verfasser  annimmt,  Elsass-°°)

  Damit  stimmt  auch  Art.  I,  Abs.  2  G.  vom  30.  August  1871  (s.  oben
8.  626)  überein.  Wäre  Elsass-Lothringen  bereits  ein  Staat,  so  wäre  es  völlig
überflüssig  gewesen,  in  diesem  Artikel  zu  bestimmen,  dass  die  auf  Bundesstaaten
  bezüglichen  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  auf  Elsass-Lothringen
und  dessen  entsprechende  Beziehungen  Anwendung  finden.  Da  das  Einführungsgesetz
  zum  Strafgesetzbuch  für  Elsass-Lothringen  die  Kraft  eines  Reichsgesetzes
  hat,  so  kann  man  jene  Bestimmung  als  eine  Art  Legalinterpretation
in  obigem  Sinne  auffassen.

°‘)  „Das  Recht  der  Wiedergewonnenen‘,  S.  76  u.  77.

44*