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Lothringen  ein  Staat  ist,  so  besteht  kein  Grund,  demselben,  wie
er  es  thut,  die  Eigenschaft  als  Staat  im  Reiche  zu  verweigern.
Will  aber  der  Verfasser  die  Meinung  andeuten,  Elsass-Lothringen
sei  nur  Objekt  der  Reichsgewalt?®),  an  welcher  es  selbst  keinen
Antheil  habe,  so  ist  auch  dies  augenfällig  unrichtig.  Die  Elsass-Lothringer
  sind  vielmehr,  wie  schon  oben  hervorgehoben,  Bürger
des  Deutschen  Reiches  und  somit  —  da  eine  Staatsgewalt  zwischen
dem  Reiche  und  ihnen  nicht  bestehtt  —  unmittelbare  Mitglieder
  desselben  in  dem  Sinne,  wie  jeder  Staatsangehörige
Mitglied  seines  Staates  ist.  Sie  sind  daher  nicht  bloss  Objekt
der  Reichsgewalt,  sondern  zugleich  ein  Theil  des  über  ihnen
stehenden  Subjektes°®).  —  Nun  behauptet  derselbe  Verfasser
auch  weiter,  das  Reich  könne  als  Bundesstaat  keine  Provinzen,
sondern  nur  unter  ihm  stehende  Einzelstaaten  haben.  Auch  dies
ist  aber  nur  insofern  richtig,  als  ein  reiner  Bundesstaat,  wie
das  Reich  ursprünglich  einer  war,  keine  Provinzen,  sondern  nur
unter  ihm  stehende  Einzelstaaten  hat.  Die  Möglichkeit  einer
gemischten  Staatsform  leugnen,  hiesse  aber  die  Symmetrie  zum
Grundgesetze  alles  Seienden  erheben,  und  das  Leben  in  abstrakte
Formen  zwängen,  anstatt  letztere  dem  wirklichen  Leben  anzupassen.
  Warum  soll  ich  nicht  in  ein  noch  so  gleichmässig  gefügtes
  Mosaikbild  von  25  oktogonen  Steinchen  eine  von  denselben
völlig  abweichende,  ganz  unregelmässig  geformte  Figur  einpassen
können?  Es  mag  dies  von  künstlerischem  Standpunkte  vielleicht
nicht  schön  sein;  allein  was  frägt  der  Staatsmann  nach  dem
künstlerischen  Eindrucke?  Aus  der  Einfügung  eines  Reichslandes
in  das  Deutsche  Reich  folgt  also  lediglich,  dass  letzteres  kein
reiner  Bundesstaat,  sondern  ein  Bundesstaat  mit
einem  Stücke  Einheitsstaat  ist.  Die  LaBanp’sche  Formulirung
  müsste  man  daher,  wenn  man  dieselbe  im  Uebrigen  als
richtig  anerkennt,  dahin  fassen,  das  Reich  sei  eine  Korporation
von  25  juristischen  und  1'/a  Millionen  natürlichen  Personen.
Erst  wenn  man  dergestalt  die  Definition  des  Reiches  den  durch  das

55)  Auch  Zoxn,  Reichsstaatsrecht,  Berlin  1880,  S.  448  ff,  stellt  diese  u.  E.
unrichtige  Behauptung  auf.

56)  Die  Verkennung  dieses  Umstandes  ist  zu  einem  grossen  Theile  Schuld
an  der  Ungunst,  welche  in  der  staatsrechtlichen  Literatur  der  Reichslandsform
vielfach  zu  Theil  geworden  ist.  Vgl.  in  letzterer  Beziehung  Zorn,  Reichsstaatsrecht,
  S.  450.