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Gesetz  vom  9.  Juni  1871  geschaffenen  neuen  Verhältnissen  angepasst
hat,  kommt  auch  der  Satz,  dass  die  Elsass-Lothringer  nicht  bloss  Objekt
der  Reichsgewalt,  sondern  zugleich  antheilsmässiges  Subjekt  der
Staatsgewalt  über  sie  selbst  sind,  zu  seinem  richtigen  Ausdrucke”).

Endlich  ist  aber  auch  die  Definition  des  Staates,  welche
der  unbekannte  Verfasser  der  erwähnten  Broschüre  seinen  Ausführungen
  zu  Grunde  gelegt  hat  (8.  oben  S.  655  sub  1.),  unhaltbar.
Mit  derselben  kann  man  jeden  Verwaltungsbezirk  für  einen  besonderen
  Staat  erklären.  Es  fehlt  ihr  an  jedem,  den  Staat  vom
Staatstheile  abgrenzenden  Momente.  Gerade  bei  der  Frage  nach
der  Staatsqualität  Elsass-Lothringens  lässt  uns  dieselbe  daher
völlig  im  Stiche.

2.  Von  anderer  Seite  ®)  ist  behauptet  worden,  dadurch  dass
das  Reich  durch  &amp;  3  Gesetz  vom  9.  Juni  1871  die  Ausübung
der  Staatsgewalt  dem  Kaiser  übertragen  habe,  sei  Elsass-Lothringen
  zu  einem  besonderen  u.  zw.  monarchischen  Staatswesen
erhoben  worden.  Es  sei  aber  allerdings  ein  unvollkommenes  und
unselbstständiges  Staatswesen,  dem  man  daher  mit  Recht  den
Namen  eines  Staates  verweigere.  Es  sei  ein  werdender  Staat,
welcher  in  allen  Beziehungen,  für  welche  bei  ihm  die  gleichen
Bedingungen,  wie  im  vollkommenen  Staate  vorliegen,  auch  nach
denselben  Grunsätzen  wie  dieser  zu  beurtheilen  sei.  —  Der  Schwerpunkt
  der  LEonT’schen  Argumentation  beruht  nun  darin,  dass  er
aus  dem  Vorhandensein  einer  von  der  Reichsgewalt  virtuell  verschiedenen
  Staatsgewalt  über  Elsass-Lothringen,  wie  auch  aus
dem  Vorhandensein  eines  besonderen,  mit  anderen  Befugnissen
wie  im  übrigen  Reiche  ausgestatteten  Organes  für  Elsass-Lothringen,
des  Kaisers,  als  Inhabers  der  Staatsgewalt  i.  e.  S.,  den  Rückschluss
zieht,  „dass  Elsass-Lothringen  eine  Bechtspersönlichkeit
bildet,  welche  mittels  eines  besonderen  Organes  einen  eigenen
staatlichen  Willen  entfaltet,  m.  a.  W.,  dass  Elsass-Lothringen  ein

57)  Es  ist  hier  nicht  der  Ort,  die  Konsequenzen  dieses  Satzes  im  Einzelnen
  zu  ziehen.  Aus  dem  Mitgliedschaftsrechte  der  Elsass-Lothringer  am  Reiche
folgt  aber  im  Allgemeinen  der  Anspruch  derselben  auf  gleichmässige  Betheiligung
  an  den  Vortheilen  und  an  dem  Verfassungsleben  des  Reiches,  wie  dieselbe
den  Angehörigen  der  Gliedstaaten  zukommt.  Ebenso  dürfte  an  und  für  sich
aus  demselben  auch  der  Anspruch  auf  Gewährung  der  gleichen  Autonomie,
d.  h.  Jaandesselbständigkeit,  wie  die  letzteren  sie  geniessen,  hervorgehen.

°°)  LEonı,  Staatsrecht  der  Reichslande  Elsass-Lothringen,  in  Marquardsen’s
  Handbuch,  Bd.  II,  erster  Halbband,  S,  224  £.