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besonderes  Staatswesen  ist“.  Er  geht  jedoch  hiebei  von  einer
unzulässigen  petitio  principii  aus,  indem  er  annimmt,  der  Kaiser
sei  Rechtsnachfolger,  nicht  Delegatar  des  Reiches  und  herrsche
über  Elsass-Lothringen  nicht  als  Vertreter  des  Reiches,  sondern
„als  höchster  Vertreter  der  Rechte  und  Interessen  des  Landes“  5°).

Der  erste  Theil  dieses  Satzes  ist  nun  aber  von  vorneherein
unmöglich.  Subjekt  der  Staatsgewalt  ist  immer  nur  der  Staat
selbst,  niemals  ein  einzelnes  Organ  desselben.  Der  Kaiser  kann
also  nicht  Rechtsnachfolger  des  Reiches  in  Bezug  auf  die  Staatsgewalt
  in  Elsass-Lothringen  sein,  sondern  wenn  dieses  letztere
ein  Staatswesen  ist,  so  kann  auch  nur  dieses  Staatswesen  selbst
das  Subjekt  der  Staatsgewalt  und  insofern  Rechtsnachfolger  des
Reiches  sein.  Es  braucht  daher  nicht  erst  der  Widerspruch
hervorgehoben  zu  werden,  welcher  darin  liegt:  einerseits  den
Kaiser  als  Rechtsnachfolger  des  Reiches  hinzustellen  und  andererseits
  doch  anzunehmen,  derselbe  herrsche  über  Elsass-Lothringen
als  dessen  Vertreter.

Dass  aber  in  Wirklichkeit  der  Kaiser  nur  als  Organ  des
Reiches  die  Staatsgewalt  über  Elsass-Lothringen  ausübt,  dürfte
aus  unseren  Ausführungen  auf  8.  650  ff.  zur  Genüge  hervorgehen.
Ohne  Verkennung  des  positiven  Rechtes‘)  und  ohne  Missachtung
sowohl  der  sämmtlichen  und  übereinstimmenden  Aussprüche  der
Gesetzesmaterialien  als  auch  der  ständigen  Praxis  des  Gresetzblattes
  für  Elsass-Lothringen  und  des  Reichsgesetzblattes  ist  eine
Behauptung,  wie  die  Leont'sche  nicht  möglich.

Fällt  aber  der  Satz,  dass  der  Kaiser  als  Vertreter  Elsass-Lothringens
  über  letzteres  herrscht,  so  ist  es  ungerechtfertigt,
aus  der  Verschiedenheit  der  Organe,  durch  welche  die  Staatsgewalt
  in  Elsass-Lothringen  ausgeübt  wird,  im  Gregensatze  zu  denjenigen,
  durch  welche  das  Reich  seine  Machtbefugnisse  im  übrigen
Reiche  ausübt,  bzw.  aus  der  Verschiedenheit  der  diesen  Organen
in  beiden  Fällen  eingeräumten  Functionen  —  den  Schluss  zu
ziehen,  es  müsse  in  beiden  Fällen  auch  ein  verschiedenes  Subjekt

®®)  8.  225  a.  E.  u,  226.

0%)  Gerade  bezügl.  des  Rechtes  der  Gesetzgebung  in  Landesangelegenheiten,
  welches  Lewonı  dem  Reiche  abstreitet,  um  den  Kaiser,  als  Rechtsnachfolger
  des  Reiches,  für  den  Inhaber  dieses  Rechtes  zu  erklären,  bestimmt  $  3,
Abs.  4,  G.  v.  9.  Juni  1871  mit  dürren  Worten,  dass  dasselbe  dem  Reiche
zusteht,