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vorhanden  sein.  Es  kann  vielmehr  dasselbe  Subjekt  sehr  wohl
durch  zwei  verschiedene  Organe  handeln  und  denselben  auch  bei
Erzeugung  seines  Willens  in  einem  Falle  andere  Befugnisse  einräumen
  als  in  dem  anderen.

Keiner  derjenigen  Gründe,  welche  LEonı  zum  Nachweise
der  Staatsqualität  Elsass-Lothringens  anführt,  ist  daher  irgendwie
zur  Rechtfertigung  seiner  Ansicht  geeignet.  Es  braucht  desshalb
nicht  erst  auf  das  Bedenkliche  einer  Konstruktion  hingewiesen
zu  werden,  welche  Elsass-Lothringen  einerseits  ein  besonderes  und
zwar  monarchisches  Staatswesen  mit  besonderem  staatlichem
Willen  nennt,  ihm  aber  dann  wieder  die  Bezeichnung  als  Staat
verweigert  und  es  nur  einen  werdenden  Staat  nennt.

Wir  glauben  somit  die  Richtigkeit  der  von  uns  angenommenen
Begriffsbestimmung  auch  gegenüber  den  gegentheiligen  Ansichten
nachgewiesen  und  damit  auch  die  aus  diesem  Begriffe  von  uns
gezogene  Consequenz  hinreichend  gerechtfertigt  zu  haben:

dass  Elsass-Lothringen  kein  Staat  ist  ®!).

Hieraus  folgt‘?)  für  die  von  uns  zu  untersuchende  Frage,
dass  die  88  11  und  12  des  Str.-G.-B.  an  sich  und  direct  auf  Elsass-Lothringen
  keine  Anwendung  finden.  Es  muss  daher  des  Weiteren
untersucht  werden,  ob  der  Landesausschuss  für  Elsass-Lothringen
eine  dem  Liandtage  oder  der  Kammer  eines  Bundesstaates  ent  -
sprechende  Beziehung  Elsass-Lothringens  ist.

8.  6.

Die  Landtagsqualität  des  Landesausschusses,.

Der  Begriff  des  „Landtages“*®),  der  „Kammer“  gehört  dem
konstitutionellen  oder  Repräsentativsystem  an.  Das  Wesen  des
letzteren  besteht  nun  in  der  Beschränkung  des  Staatsobere1)

  Ebenso  LaBann,  Bd.  I,  S.  580.  —  ZoRn,  Reichsstaatsrecht.  Berlin
1880.  S  455  u.  A.

02)  S.  oben  8.  7.

8)  Die  Bezeichnung  „Landtag“  stammt  historisch  allerdings  aus  der
Feudalmonarchie  und  bedeutete  ursprünglich  die  Versammlung  des  ganzen
Volkes  (Landtegeding).  Später  traten  an  Stelle  des  ganzen  Volkes  die  Stände,
d.  h.  bevorrechtigte  Volksklassen.  Vgl.  von  Rönne,  Preuss.  Staatsrecht,
Bd.  I,  S  199,  (4.  Aufl).  Zörrt,  Deutsche  Staais-  und  Rechtsgeschichte
Bd.  II,  8.  226.