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hauptes  dadurch,  dass  dasselbe  bei  Ausübung  der  wichtigsten
Funktionen  der  Staatsgewalt  (Gesetzgebung,  Budgetfeststellung,
völkerrechtliche  Verträge  u.  s.  w.)  an  die  Mitwirkung  einer  Vertretung
  des  gesammten  Volkes  gebunden  ist  und  diese  wichtigsten
Regierungsakte  nur  mit  Zustimmung  des  Volkes  vornehmen  kann.
Das  Wesen  der  Volksvertretung  aber  besteht  darin,  dass  deren
Wille  kraft  einer  Fiktion  als  der  Wille  des  Volkes  gilt,  und
jede  andere  Aeusserung  des  Volkswillens,  etwa  durch  Plebiscite,
staatsrechtlich  nichtig  ist.

von  Mon‘)  nennt  die  „Repräsentation  oder  Vertretung“
„diejenige  Einrichtung,  vermöge  welcher  der  einem  Theile  oder
der  Gesammtheit  der  Unterthanen  zustehende  Einfluss  auf  Staatsgeschäfte
  durch  eine  kleinere  Anzahl  aus  der  Mitte  der  Betheiligten
in  ihrem  Namen  und  verpflichtend  für  sie  besorgt  wird*.

SchunzE®5)  bezeichnet  als  zum  Wesen  der  Volksvertretung
gehörend:  „erstens,  dass  dieselbe  auf  irgend  eine  Weise  aus  dem
Volke,  aus  dem  Kreise  der  Beherrschten  hervorgeht“.
„Zweitens  muss  dieses  Organ  anerkannte  staatsrechtliche  Bcfugnisse
  haben,  welche  ihm  eine  selbstständige  Macht  gewähren,
welche  die  Ausübung  der  Staatsgewalt  in  wichtigen  Punkten  von
ihm  abhängig  machen“.  WLetzteren  Satz  erläutert  er  alsdann
dahin:  „eine  in  allen  Punkten  auf  einen  blossen  Beirath  beschränkte
Versammlung,  welche  die  Regierung  nicht  einmal  zu  bestimmten
Zeiten  zusammenzurufen  verpflichtet  wäre,  könnte  im  staatsrechtlichen
  Sinne  nicht  als  ein  Organ  der  Volksvertretung  gelten.  Ausübung
  selbstständiger  politischer  Befugnisse,  volle  Unabhängigkeit
von  den  Befehlen  der  Regierung  innerhalb  ihrer  Sphäre,  gehört
nothwendig  zum  Begriffe  eines  solchen  konstitutionellen  Organs,
wenn  auch  der  Umfang  dieser  Befugnisse  sehr  verschieden  zugemessen
  sein  kann“  *°).

Wir  enthalten  uns  weiterer  Citate.  Wie  man  sieht,  ist  der
allgemeine,  der  vergleichenden  Rechtswissenschaft  entnommene

%)  Staatsrecht,  Völkerrecht  und  Politik.  Tübingen  1860.  S.  8,

66)  Preuss,  Staatsrecht,  Bd.  II.  S.  130.

e6)  Vgl.  auch  ZACHARIAR  in  Bluntschli  und  Brater’s  Staatswörterbuch.
Bd.  VI  V°,  „Landtag“  8.  381.  —  Derselbe  nennt  eine  landständische  (konstitutionelle)
  Verfassung  „eine  solche,  welche  dem  Lande  dem  Souverän  gegenüber
  eine  Standschaft,  Vertretung  oder  organisirte,  mit  gewissen,  wesentlichen
Rechten  ausgestattete  Repräsentation  gewährt.*