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Begriff  des  „Landtages“,  der  „Kammer“,  der  —  einer  aus  dem
Kreise  der  Unterthanen  hervorgehenden  Versammlung,  welche
dazu  berufen  ist,  das  Mitwirkungsrecht  des  Volkes  an  den  wichtigsten
  Funktionen  der  Staatsgewalt  auszuüben,  indem  kraft  einer
Fiktion  ihr  Wille  als  derjenige  des  Volkes  gilt.

Abgesehen  von  diesem  gememsamen  Grundgedanken  ist  aber
der  Begriff  des  Landtages,  der  Kammer  ein  wesentlich  partikularrechtlicher,
  kein  gemeinrechtlicher;  denn  es  gibt  keine  gemeinsame
  Rechtsquelle,  aus  welcher  er  zu  schöpfen  wäre.  Es  lässt
sich  durch  Vergleichung  der  sämmtlichen  Verfassungen  der
deutschen  Einzelstaaten  wohl  feststellen,  welche  Rechte  den  Landtagen
  und  Kammern  thatsächlich  beigelegt  zu  werden  pflegen;
welche  Prärogative  jedoch  für  den  Begriff  der  Volksvertretung
wesentlich  sind,  lässt  sich  nur  aus  der  Verfassung  des  jeweiligen
Einzelstaates  und  aus  dem  allgemeinen,  wissenschaftlichen  Grundgedanken
  der  Volksvertretung  schöpfen.

Eine  Organisation  der  Volksvertretung,  wie  sie  z.  Z.  ın
Elsass-Lothringen  besteht,  dürfte  nun  allerdings  ohne  bisherigen
geschichtlichen  Vorgang  sein.  Entspringt  dieselbe  doch  ganz
anomalen  politischen  Verhältnissen.  Wenn  man  daher  von  vorn
herein  eine  bis  in  das  kleinste  Detail  gehende  Aehnlichkeit  mit
den  in  anderen  Staaten  bestehenden  Einrichtungen  als  zum  Begriffe
  der  Volksvertretung  gehörend  betrachtet,  und  einer  Körperschaft,
  welche  nicht  ganz  genau  nach  der  üblichen  Schablone  gebildet
ist,  jenen  Titel  absprechen  will,  so  ist  es  klar,  dass  man  den
Landesausschuss  alsdann  eine  Volksvertretung,  eine  „Kammer“
nicht  wird  nennen  können.  Ein  derartiges  Verfahren  wäre  indessen
  sehr  oberflächlich;  es  muss  vielmehr  unterschieden  werden
zwischen  den  wesentlichen  und  den  blos  zufälligen  Merkmalen
und  Attributen  der  Volksvertretung.  Für  unsere  Frage  kommt
es  übrigens  nur  darauf  an,  zu  untersuchen,  ob  der  Landesausschuss
  für  Elsass-Lothringen  eine  einem  Staatslandtage  entsprechende
  Beziehung  Elsass-Lothringens  ist,  was  begrifflich
nur  eine  allgemeine  Aehnlichkeit  voraussetzt.

I.  Nach  den  vorangeschickten  Bemerkungen  kommt  es  nun
für  die  Beurtheilung  der  staatsrechtlichen  Qualität  des  Landesausschusses
  wesentlich  auf  zwei  Punkte  an:

1.  auf  die  Art  seiner  Zusammensetzung  ;

2.  auf  den  Inhalt  seiner  Befugnisse.