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Wir  müssen  uns  daher  in  aller  Kürze  die  für  den  Landesausschuss
  in  den  obenerwähnten  Beziehungen  geltenden  wesentlichsten
  Bestimmungen  in  das  Gedächtniss  zurückrufen.

1.  Die  Zusammensetzung  des  Landesausschusses  erfolgt
in  dreifacher  Weise.  Von  seinen  58  Mitgliedern  werden  34  durch
die  Bezirkstage  aus  deren  Mitte  und  fernere  4  von  den  Gemeinderäthen
  der  Städte  Strassburg,  Mülhausen,  Colmar  und
Metz,  ebenfalls  aus  deren  Mitte,  die  übrigen  20  Mitglieder  von
den  Landkreisen  durch  indirekte  Wahlen  gewählt.  Die  Gemeinderäthe
  eines  jeden  dieser  Kreise  wählen  aus  ihrer  Mitte
Wahlmänner  und  zwar  für  Gemeinden  unter  1000  Einwohnern
je  einen,  für  Gemeinden  mit  mehr  Einwohnern  je  einen  Wahlmann
  mehr  auf  volle  1000  Einwohner  mehr.  Die  Wahlmänner
eines  jeden  Kreises  wählen  dann  den  Abgeordneten  desselben.
Passiv  wahlberechtigt  ist  in  den  Landkreisen,  wer  das  aktive  Gemeindewahlrecht
  besitzt  und  im  Bezirke  seinen  Wohnsitz  hat.
Von  den  Bezirkstagen  und  Gemeinderäthen  können,  wie  schon
angedeutet,  nur  Mitglieder  derselben  gewählt  werden  ®°).  Aktiv
wahlberechtigt  sind,  wie  aus  Obigem  hervorgeht,  ausschliesslich
Bezirkstags-  und  Gemeinderathsmitglieder.

2.  Die  Befugnisse  des  Landesausschusses  sind  die  folgenden:


a)  Das  Recht  zur  Mitwirkung  bei  der  Landesgesetzgebung
  und  zwar  einschliesslich  der  Feststellung  des
jährlichen  Haushaltsetats.  —  Das  Wort  „Landesgesetzgebung“
  hat  hiebei  eine  engere  Bedeutung  als  die  gewöhnliche.
In  den  Bundesstaaten  versteht  man  unter  Landesgesetzgebung  die
Gesetzgebung  in  Landesangelegenheiten  überhaupt  (d.  h.  in  den
der  Reichsgesetzgebung  in  den  Bundesstaaten  nicht  unterliegenden
Angelegenheiten).  Nicht  so  für  Elsass-Lothringen.  Hier  unterscheidet
  nämlich  das  Gesetz  vom  2.  Mai  1877  betr.  die  Landesgesetzgebung
  etc.  zwei  Wege,  auf  welchen  Landesgesetze
in  dem  eben  angeführten  materiellen  Sinne  zu  Standen  kommen
können:

a)  den  Weg  der  Landesgesetzgebung  (dieses  in  der

engeren  und  formalen  Bedeutung  genommen).  ‚Die  gesetzgebenden
  Faktoren  sind  hier:  der  Kaiser,  der  Bundes-67)

  Die  Wahl  verliert  ihre  Wirkung,  wenn  der  Gewählte  aufhört,  Mitglied
  des  Bezirkstages  resp.  des  Gemeinderathes  zu  sein.