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rath  und  der  Landesausschuss..  Die  auf  diesem  Wege
ergehenden  Gesetze  sind  formell  und  materiell  Landesgesetze;


ß)  den  Weg  der  Reichsgesetzgebung.  Letztere  ist
nämlich  in  Elsass-Lothringen  auch  für  den  Erlass  von
Landesgesetzen  kompetent.  Gesetzgebende  Faktoren  sind
hier:  der  Bundesrath  und  der  Reichstag®®).  Die  auf  diesem
  Wege  erlassenen  Gesetze  sind  formell  Reichsgesetze,
materiell  (soweit  die  Unterscheidung  für  Elsass-Lothringen
überhaupt  einen  Sinn  hat)  Landesgesetze.

Dieses  Nebeneinanderbestehen  zweier  verschiedener  Gesetzgebungswege
  in  Landesangelegenheiten  kommt  im  übrigen  Reiche
nirgends  vor  und  hat  seinen  Grund  theils  in  den  besonderen
politischen  Verhältnissen  Elsass-Lothringens,  theils  auch  in  dem
staatsrechtlichen  Verhältniss  desselben  als  eines  Reichslandes  ®°).
Dabei  besteht  die  Eigenthümlichkeit,  dass  die  seit  2.  Mai  1877  0)
im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  (vgl.  oben  ß)  erlassenen
Landesgesetze  nur  auf  eben  diesem  Wege,  nicht  aber  im  Wege
der  Landesgesetzgebung  (a)  abgeändert  werden  können.

Im  Uebrigen  bestimmt  aber  das  Gesetz,  dass  die  Landesgesetze
  auf  dem  sub  a  beschriebenen  Wege  „erlassen  werden“
(nicht  bloss  können),  und  nur  in  der  Form  eines  Vorbehaltes
ist  das  Recht  des  Bundesrathes  und  Reichstages,  Landesgesetze
für  Elsass-Lothringen  auch  fernerhin  zu  erlassen,  aufrechterhalten.
  Diese  Fassung  wurde  absichtlich  gewählt,  um  damit  zum

68)  Wir  theilen  nicht  die  Ansicht  von  dem  kaiserlichen  Vetorechte  auch
für  die  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  ergehenden  Landesgesetze.  Art.  3,
Abs.  4  G.  v.  9.  Juni  1871  behält  das  Recht  der  Gesetzgebung  für  die  Zeit
nach  Einführung  der  Reichsverfassung  ausdrücklich  dem  Reiche  und  somit
den  gewöhnlichen  Gesetzgebungsorganen  desselben  vor.  Ebenso  spricht  $  2
G.  v.  2,  Mai  1877  lediglich  vom  Erlasse  von  Landesgesetzen  „im  Wege  der
Reichsgesetzgebung.“

e)  Damit  soll  jedoch  keineswegs  zugegeben  werden,  dass  die  darin  liegende
  Einschränkung  der  Autonomie  nothwendig  aus  dem  Begriff  des
Reichslandes  folge.

0)  Die  vorher  erlassenen  Reichsgesetze  können  dagegen,  soweit  sie  materiell
  Landesgesetze  sind,  auch  im  Wege  der  Landesgesetzgebung  abgeändert
werden.  Vgl.  die  ausdrückliche  Erklärung  STAUFFENBERG’s  in  diesem  Sinne
(Stenogr.  Ber.  I.  Session  1877,  Bd.  I,  S  263),  in  Uebereinstimmung  mit  welchem
  die  Fassung  des  Gesetzes  bewusstermassen  so  gewählt  wurde,  wie
sie  lautet.  Dies  im  Hinblick  auf  Lasanp,  Bd,  II,  S.  147.