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Ausdruck  zu  bringen,  dass  dem  Landesausschusse  die  ordentliche
  und  regelmässige  Mitwirkung  bei  der  Landesgesetzgebung
  übertragen  werden  solle’!),  die  Faktoren  der  Reichsgesetzgebung
  aber  nur  in  Ausnahmefällen  behufs  Erlass  von  Landesgesetzen
  für  Elsass-Lothringen  angegangen  werden  sollen  ”?),
Der  Fall  der  Ausnahme  dürfte  aber  nur  dann  vorliegen,  wenn
ein  Reichsinteresse  den  Erlass  eines  Landesgesetzes  gebietet,  zu
welchem  die  Zustimmung  des  Landesausschusses  nicht  zu  erwarten
ist,  oder  wenn  die  Abänderung  oder  Aufhebung  eines  „Vorbehaltsgesetzes
  (s.  oben)  in  Frage  steht.  In  allen  anderen  Fällen
dürfte  für  die  Regierung  eine  —  aus  der  absichtlich  gewählten
Fassung  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1877  hervorgehende  —  Rechtspflicht
  bestehen,  Landesgesetze  nur  im  Wege  der  Landesgesetzgebung
  zu  erlassen,  eine  Pflicht,  deren  Sanktion  durch  die  konstitutionelle
  Verantwortlichkeit  des  leitenden  Ministers  gegeben
ist.  —  Zur  Landesgesetzgebung  gehört  nun  auch  (s.  oben  sub  «)
die  Feststellung  des  jährlichen  Landeshaushaltsetats  ($  1  des
G.  vom  2.  Mai  1887).  „Die  Beifügung  der  Worte  ‚des  jährlichen
  Haushaltsetats‘*,  bemerkte  der  Abg.  STAUFFENBERG  ”?),
„ist  eine  nicht  unwesentliche;  es  ist  jetzt  hier  mit  Gesetzeskraft
festgesetzt,  dass  der  Liandeshaushaltsetat,  wie  bis  jetzt  jährlich
festgesetzt  werden  soll.  Eine  gesetzliche  Bestimmung  hierüber
hatten  wir  bis  jetzt  nicht,  jetzt  aber  wird  der  Landesausschuss
  jährlich  zu  den  Sitzungen  einberufen  werden
müssen.“  —  Schliesslich  ist  noch  zu  erwähnen,  dass  der  Landesausschuss
  auch  befugt  ist,  Gesetze  vorzuschlagen,  somit
das  Recht  der  Initiative  hat’*).

71)  So  aueh  Lronı  8.  233.

72)  Stenogr.  Ber.  Bd.  I  (I.  Session  1877)  S.  219  u.  261  (HAEnEL  —  262
(STAUFFENBERG)  u.  A.:  „Der  Schwerpunkt  der  Beschlussfassung  müsse  im
Landesausschusse  liegen  und  nur  in  ausserordentlichen  Fällen  der
Reichstag  angegangen  werden.“  —  Die  hier  angezogenen  Aussprüche  haben,
da  die  jetzige  Fassung  des  G.  vom  2.  Mai  1877  erst  im  Reichstage  festgestellt
wurde,  thatsächlich  die  Autorität  von  Motiven.

78)  Stenogr.  Ber.  I.  Session  1877,  Bd,  I,  8.  263.

74)  Vgl.  hiezu  die  Aeusserungen  von  PUTTKAMmfer's  (Stenogr.  Ber.  II.)
Session  1879,  Bd.  2,  S  1636)  im  Reichstage:  der  Landesausschuss  könne  kraft
dieser  Befugniss  aus  eigenem  Rechte  jede  Frage  vor  sein  Forum  ziehen,  „Beschlüsse
  fassen  über  jedes  beliebige  Gebiet  der  Staatsverwaltung  und  über
jede  Aktion  der  Regierung.“