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b)  Er  hat  ferner  das  Recht  zur  Kontrolle  der  Rechnungen
  über  den  Landeshaushaltsetat  (&amp;$  3  des  G.  vom
2.  Mai  1877).  Letztere  müssen  dem  (Bundesrathe  und)  Landesausschusse
  zuerst  zur  Entlastung  vorgelegt  werden.  Versagt
der  Landesausschuss  die  Entlastung,  so  kann  sie  der  Reichstag
ertheilen.

c)  Endlich  hat  der  Landesausschuss  das  Recht,  „an  ihn  gerichtete
  Petitionen  dem  Ministerium  zu  überweisen“.  Dadurch
erhält  jeder  Angehörige  des  Landes  die  Möglichkeit,  etwaige
Beschwerden  an  eine  grosse  Glocke  zu  hängen  und  seinen  Gesuchen
wirksame  Unterstützung  zu  verschaffen.

II.  Wenn  nun  der  Landesausschuss  für  Elsass-Lothringen
kein  Landtag  ‘im  Sinne  "der  88  11  und  12  Str.-G.-B.  ist  und
bzw.  einem  solchen  nicht  entspricht,  so  müsste  derselbe  ein
Provinziallandtag  sein,  und  bezw.  einem  solchen  entsprechen,
dann  aber  würden  die  88  11  und  12  Str.-G.-B.  auf  ihn  nicht
anwendbar  sein.  Es  ist  daher  zunächst  jene  Alternative  in’s
Auge  zu  fassen.

Provinziallandtage  und  allgemeine  Landtage  verhalten  sich
zu  einander  wie  Provinz  und  Staat,  stehen  mithin  auf  einer  verschiedenen
  Stufe.  Sie  sind  beide  Vertretungen  der  Bevölkerung.
Sie  unterscheiden  sich  aber  wesentlich  in  zwei  Punkten:

1.  Der  allgemeine  Landtag  ist  ein  Organ  des  Staates  und
nur  des  Staates.  Er  übt  seine  Funktionen  neben  den  höchsten
Organen  der  Regierung  aus  und  seine  Funktionen  sind  ausschliesslich
  staatliche,  d.  h.  solche,  welche  einem  völkerrechtsfähigen
politischen  Gemeinweser  zustehen.  —  Nicht  so  der  Provinziallandtag.
  Dieser  ist  wesentlich  ein  Organ  der  Provinz,  also
einer  dem  Staate  unterthanen  juristischen  Person.  Er  nimmt
daher  auch  der  Haupttsache  nach  nicht  staatliche,  sondern  provinzielle
  Funktionen  wahr.  Vereinzelt  mag  auch  der  Staat  sich
der  Provinzialvertretung  als  eines  Organes  für  seine  eigenen  Zwecke
bedienen.  Dies  ändert  aber  Nichts  an  der  T'hatsache,  dass  der
Schwerpunkt  seiner  Bestimmung  darin  besteht,  Organ  der  Provinz
zu  sein,  und  ein  Provinziallandtag  jedenfalls  nie,  wie  der  allgemeine
  Landtag,  ausschliesslich  staatliche  Funktionen  wahrnimmt.


2.  Aber  auch  abgesehen  von  der  Verschiedenheit  der  Subjekte,
  auf  welche  sich  ihre  Thätigkeit  bezieht,  unterscheiden  sich