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der  Provinziallandtag  und  der  allgemeine  Landtag  auch  durch  die
innere  Verschiedenheit  dieser  ihrer  Thätigkeit.  Jener  ist  nämlich
der  Hauptsache  nach  ein  Organ  der  Verwaltung,  dieser  em
Organ  der  Gesetzgebung.

Werfen  wir  zur  Veranschaulichung  des  Gegensatzes  einen
kurzen  Blick  auf  drei  beliebig  herausgegriffene  Gesetzgebungen
(Preussens,  Baierns  und  Frankreichs  —  letztere  fürElsass-Lothringen
noch  grundlegend  —),  so  ergibt  sich  für  die  Attributionen  der
Provinzialvertretungen  und  der  denselben  entsprechenden  Körperschaften
  Folgendes:

1.  Nach  der  älteren  Form  der  preussischen  Provinzialverfassung,
  welche  gegenwärtig  noch  in  einem  Theile  dieses
Staates  gilt,  gehört  zum  Wirkungskreis  der  Provinzialstände::  die
Verwaltung  des  Provinzialvermögens  und  der  Provinzialanstalten,
die  Abgabe  von  Gutachten,  die  Anbringung  von  Petitionen  und
Beschwerden”®).  —  In  der  neueren  Form  der  Provinzialverfassung
  übt  der  Provinziallandtag  „das  dem  Verbande  verliehene
(wichtige  Recht  zum  Erlasse  von  Statuten  für  die  Provinz)  und
Reglements  (für  die  Anstalten  der  Provinz)  aus,  er  stellt  die
Grundsätze  fest,  nach  denen  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten
des  Provinzialverbandes  zu  erfolgen  hat,  und  den  Provinzialhaushaltsetat
  fest,  er  beschliesst  über  die  Einrichtung  der  Provinzialämter,
  und  vollzieht  die  Wahlen  zu  den  oberen  Aemtern,  er  ist
berufen,  über  diejenigen,  die  Provinz  betreffenden  Gesetzentwürfe,
sowie  die  sonstigen  Gegenstände,  welche  ihm  von  der  Staatsregierung
  überwiesen  werden,  sein  Gutachten  abzugeben“?®).  —  Auch
in  der  neueren  Form  liegt  der  Schwerpunkt  in  der  Vermögensund
  Anstaltsverwaltung.

In  Baiern  haben  die  den  preussischen  Provinziallandtagen
entsprechenden  „Landräthe*  im  Wesentlichen  die  Kontrolle  der
Verwaltung  des  Kreisvermögens  und  der  Kreisanstalten  und  die
Bewilligung  der  Kreisumlagen  7).

Nach  der  französischen  (bzw.  elsass-lothringischen)  Verwal-75)

  Meyer.  Staatsrecht  S.  297.  —  ScHutLze,  Preuss.  Staatsrecht,  Bd.  II,
S.  105.  —  Von  Rönse,  Bd.  I,  2.  Abth.,  8.  479,  (3.  Aufl...  —  BLUNTscaLı
und  BRATER,  V°.  „Provinzialregierung“,  Bd.  VIII,  S.  419.

6)  SCHULZE,  Deutsch.  Staatsrecht,  1881.  S.  442.  —  Merzg,  1.  c.  S.  29
u.  299.  —  Vgl.  Provinzialordnung  v.  29.  Juni  1875,  $  34—44.

7%)  MEYER,  1.  c.  S.  292  u.  293.  —  SCHULZE,  1.  c.  S.  440.