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tungsorganisation  sind  die  wesentlichsten  Funktionen  des  „conseil
general“  (Bezirkstages)  die  Beschlussfassung  über  die  Verwaltung
des  Vermögens  und  der  Anstalten  des  Bezirkes,  die  Bewilligung
ausserordentlicher  Umlagen  und  Anleihen  des  Bezirks,  die  Abgabe
von  Gutachten,  das  Beschwerderecht,  endlich  gewisse  Funktionen
der  inneren  Verwaltung  (Strassenverwaltung)  und  Kommunalverwaltung
  (Festsetzung  des  Höchstbetrages  der  ausserordentlichen
(semeindeumlagen).

Aus  dem  (Gesagten  ergibt  sich  sofort,  dass  der  Landesausschuss
  für  Elsass-Lothringen  mit  einem  Provinziallandtage  in
keinem  Punkte  eine  Aechnlichkeit  hat.  Die  Attributionen  beider
liegen  auf  einem  ganz  heterogenen  Gebiete.  Jene  wesentlich  auf
dem  (Gebiete  der  Gesetzgebung,  diese  auf  dem  der  Verwaltung.
Der  Landesausschuss  wirkt  bei  Angelegenheiten  eminent  'staatlicher
  Natur  mit,  die  Provinzialvertretungen  dagegen  bei  Angelegenheiten
  eines  blossen  Verwaltungskörpers  ?°).

IIlL.  Wenn  somit  festgestellt  ıst,  dass  der  Landesausschuss
kein  Provinziallandtag  ist,  so  scheint  nur  die  Möglichkeit  zu  erübrigen,
  dass  derselbe  ein  Staatslandtag  ist  bezw.  einem  solchen
entspricht.

Nichtsdestoweniger  hat  man  ihm  diesen  Karakter  abgesprochen
  und  zwar  aus  folgenden  Gründen:

1.  Man  hat  behauptet,  „gesetzgebende  Versammlungen“,
„Volksvertretungen“  seien  nur  solche  Versammlungen,  deren  Zustimmung
  zum  Erlasse  von  Gesetzen  etc.  erforderlich  ist  und  es
könnten  daher  dem  Landesausschusse,  da  er  kein  unbedingtes
Mitwirkungsrecht  bei  der  Gesetzgebung  habe,  jene  Vorrechte
nicht  zustehen.  Ein  Beweis  für  den  ersterwähnten  Satz  wird
freilich  nicht  erbracht,  man  begnügt  sich  vielmehr  damit,  denselben
  mit  apodiktischer  Gewissheit  einfach  aufzustellen.  Daraus
dass  den  meisten  Volksvertretungen  ein  unbedingtes  Zustimmungs-78)

  Schon  die  Motive  zum  Vereinigungsgesetze  v.  9.  Juni  1871  drückten
den  Gegensatz  zwischen  beiden  aus,  wenn  sie  (vgl.  Hirth’s  Annalen  1871
S.  850)  „eine  Provinzialvertretung“  für  Elsass-Lothringen  „auf  dem  Gebiete
der  Administration,  eine  Landesvertretung  auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung“
  in  Aussicht  stellten.  Der  ersteren  entsprechen  die  Bezirkstage,
der  letzteren  der  Landesauschuss.