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recht  zusteht,  schliesst  man,  dass  ein  solches  zum  Wesen  der
Volksvertretung  gehöre  —  ein  Schluss,  der  keineswegs  von  zwingender
  Nothwendigkeit  ist.  Die  Unrichtigkeit  der  ganzen  Argumentation
  dürfte  sich  indessen  aus  Folgendem  ergeben:

a)  Schon  dem  Wortlaute  nach  ist  eine  gesetzgebende  Versammlung
  eine  solche,  welche  Gesetze  gibt,  mag  sie  nun  allein
hiezu  berechtigt  sein  oder  diese  Befugniss  mit  einer  anderen
Körperschaft  theilen.  Ebenso  ist  eine  Volksvertretung  eine  solche
Versammlung,  welche  in  Vertretung  des  Volkes  dessen  Einflussnahme
  auf  die  Staatsgeschäfte  ausübt,  ohne  dass  sie  begrifflich
allein  zu  dieser  Vertretung  befugt  zu  sein  brauchte.  Müsste
man  doch  andernfalls  auch  dem  Reichstage,  insofern  er  Landes-,
gesetze  für  Elsass-Lothringen  gibt,  den  Charakter  als  gesetzgebende
  Versammlung,  als  Volksvertretung  absprechen,  soweit  es
sich  nicht  um  Aufhebung  oder  Abänderung  von  Vorbehaltsgesetzen
handelt.

b)  Die  Sachlage  ist  aber  überhaupt  nicht  richtig  karakterisirt,
  wenn  man  sagt,  der  Landesausschuss  habe  kein  unbedingtes
Mitwirkungsrecht  bei  der  Landesgesetzgebung  für  Elsass-Lothringen.
  Abstrahirt  man  von  einer  Vergleichung  Elsass-Lothringens
mit  den  übrigen  Bundesstaaten,  bei  welcher  allerdings  zunächst
die  in  diesen  letzteren  übliche  Bedeutung  der  Worte  „Reichs-“
und  Landesgesetzgebung“*  zu  Grunde  gelegt  werden  muss,  und
betrachtet  man  das  Reichsland  vielmehr  lediglich  für  sich,  so  ist
auch  für  dasselbe  zu  unterscheiden  zwischen  Reichsgesetzgebung
einerseits  und  Liandesgesetzgebung  anderseits.  Nur  haben  diese
Worte  hier  eine  andere  Bedeutung,  in  dem  sie  nur  die  Form,
den  Weg  bezeichnen,  auf  welchem  die  Gesetze  für  Elsass-Lothringen
  zu  Stande  kommen  und,  soweit  die  Reichgesetzgebung  in
Frage  steht,  davon  abstrahiren,  ob  dieselbe  auf  Reichs-  oder  auf
sog.  Landesangelegenheiten  sich  bezieht.  Während  nun  im  übrigen
Reiche  jeder  der  beiden  Arten  von  Gesetzgebung  ein  besonderer
Kreis  von  Angelegenheiten  zugewiesen  ist,  in  welchen  den  Faktoren
der  anderen  Art  (soweit  eine  Trennung  überhaupt  möglich)  jeder  Eingriff
  versagt  ist  —  so  ist  in  Elsass-Lothringen  dagegen  eine  andere
Art  der  Regelung  beliebt  worden.  Hier  ist,  theils  aus  politischen,
theils  aus  staatsrechtlichagn  Gründen,  die  Trennung  der  beiden  Kreise
der  Gesetzgebung  nicht  völlig  durchgeführt,  der  Reichsgesetzgebung
vielmehr  eine  Art  Oberhoheit  vorbehalten  worden,  welche  ihr  ge-