—  669  —

stattet,  in  ausserordentlichen  Fällen  auch  in  die  Angelegenheiten  der
Landesgesetzgebung  einzugreifen  und  diese  nach  ihrem  Willen  zu
gestalten.  Es  ist  ganz  dasselbe  Verhältniss,  wie  wenn  für  die  Bundesstaaten
  im  Wege  eines  verfassungsändernden  Reichsgesetzes  bestimmt
  worden  wäre:  „Landesgesetze  werden  auch  künftig  regel.
mässig  auf  dem  bisherigen  Wege  der  Laandesgesetzgebung  erlassen.
Das  Reich  ist  jedoch  fortan  befugt,  in  ausserordentlichen  Fällen
Landesgesetze  für  die  Einzelstaaten  auch  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  zu  erlassen  —  welche  alsdann  im  Wege  der  Landesgesetzgebung
  weder  aufgehoben  noch  abgeändert  werden  können.*  Eine
Wesensänderung  würde  dies  in  der  Natur  der  Volksvertretungen
der  Einzelstaaten  nicht  bewirken.  Die  Autonomie  der  letzteren  wäre
dadurch  zwar  einer  weiteren  Beschränkung  als  den  bisherigen
unterworfen,  keineswegs  aber  selbst  aufgehoben.  Es  würde  auch
dann  noch  den  Landtagen  der  einzelnen  Staaten  ein  ausschliessliches
  Mitwirkungsrecht  bei  der  Landesgesetzgebung  zustehen,
nur  die  Befugnisse  der  Reichsgesetzgebung  wären  durch  partielle
Ausdehnung  auf  Landesangelegenheiten  erweitert.  Hierin  besteht
also  die  Eigenthümlichkeit  des  im  Reichslande  bestehenden  Verhältnisses.
  Auch  der  Landesausschuss  hat  daher  ein  unbedingtes
Mitwirkungsrecht  bei  der  Landesgesetzgebung.  Nur  ist  letztere
selbst  eingeschränkt  durch  die  Oberhoheit  der  Reichsgesetzgebung
auch  in  Landesangelegenheiten.  So  wenig  man  aber,  vom  Tage
des  Erlasses  eines  Gesetzes,  wie  des  oben  vorausgesetzten,  den
fortbestehenden  preussischen,  bairischen,  sächsischen  etc.  Landtagen
  den  Charakter  als  solche  und  damit  die  Vorrechte  der
88  11  und  12  Str.-G.-B.  absprechen  kann,  ebenso  wenig  kann
man  dies  in  Bezug  auf  den  Landesausschuss.

Wir  haben  ferner  bereits  oben  hervorgehoben,  dass  dem
Landesausschusse  die  ordentliche  und  regelmässige  Mitwirkung
bei  der  Gesetzgebung  in  Landesangelegenheiten  von  Rechtswegen
  zusteht,  und  die  gesetzgebenden  Faktoren  des  Reiches
nur  in  ausserordentlichen  Fällen  angegangen  werden  sollen.  Die
Regierung  ist  daher  gerade  der  Regel  nach  in  Landesangelegenheiten
  an  die  Mitwirkung  des  Landesausschusses  gebunden  und
es  ist  somit  auch  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  und  von  ausserordentlichen
  Fällen  abgesehen,  sein  Mitwirkungsrecht  ein  unbedingtes.


c)  Das  konstitutionelle  Prineip,  welches,  wie  wir  oben  gesehen

Archiv  für  öffentliches  Recht  I.  4.  45