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haben,  die  Grundlage  jeder  Volksvertretung  bildet,  ist  auch  in
Elsass-Lothringen,  von  einem  Punkte  abgesehen,  genau  in  derselben
  Weise  verwirklicht.  Auch  im  Reichslande  sind  die  Angehörigen
  dieses  letzteren  stets  zur  Mitentscheidung  bei  der  gesammten
Gesetzgebung  über  sie  selbst  berufen,  und  zwar,  wie  im  übrigen
Reiche,  äussert  sich  auch  ihr  Recht  auf  Vertretung  bald  in  der
schwächeren  Potenz  des  Reichstages,  bei  welcher  das  Reichsland
nur  als  ein  Theil  des  Gesammtstaates  in  Betracht  kommt,  bald
aber  in  der  stärkeren  des  Landesausschusses,  welcher  zur  ausschliesslichen
  Vertretung  Elsass-Lothringens  dient.  Die  Verschiedenheit
  der  Lage  besteht  nur  darin,  dass  das  Recht  der  Eilsass-Lothringer,
  durch  eine  ausschliesslich  ausihrem  Schosse
hervorgehende  Vertretung  an  der  Gesetzgebung  mitzuwirken,
ein  beschränkteres  ist,  als  im  übrigen  Reiche,  indem  die  Kompetenz
  der  Organe  der  Reichsgesetzgebung  im  Reichslande  ausnahmsweise
  auch  auf  Landesangelegenheiten  sich  erstreckt.  Nichtsdestoweniger
  ist  aber  auch  der  Landesausschuss  eine  der  beiden
Körperschaften,  durch  welche  das  konstitutionelle  Recht  der
Eilsass-Lothringer  zur  Mitentscheidung  bei  der  Gesetzgebung  über
sie  selbst  verwirklicht  wird  und  daher  ist  auch  er  eine  Kammer.

Man  hat  behauptet,  erst  der  Landesausschuss  und  der  Reichstag
  zusammen  bildeten  die  elsass-lothringische  Volksvertretung.
Dies  ist  aber  in  dem  Sinne,  wie  es  die  Betreffenden  verstanden
haben  wollen,  nicht  richtig.  Der  Wille  des  Reichstages  gilt  kraft
der  schon  mehrfach  erwähnten  Fiktion  als  der  volle  Wille  des
deutschen,  der  Wille  des  Landesausschusses  als  der  volle  Wille
des  elsass-lothringischen  Volkes.  Ersterer  ist  aber  ebenso  wenig
jemals  eine  Vertretung  dieses  letzteren,  als  ein  besonderes  betrachtet,
  als  der  Landesausschuss  jemals  eine  Vertretung  des
ganzen  deutschen  Volkes  ist.  Der  Reichstag  ist  vielmehr  die
einzige  Vertretung  des  deutschen  Volkes,  wie  der  Landesausschuss
  die  einzige  der  elsass-lothringischen  Bevölkerung  in  ihrer
Besonderheit  ist.

d)  Auch  aus  der  Ratio  legis,  welche  den  88  11  und  12  Str.-G.-B.
zu  Grunde  liegt,  lässt  sich  nicht  ableiten,  dass  die  in  denselben
geregelten  Vorrechte  nur  auf  unbedingt  bei  der  Gesetzgebung
mitwirkungsberechtigte  Vertretungen  Anwendung  finden,  in  dem
Sinne,  dass  dieselben  bei  einem  Verhältniss,  wie  dasselbe  im  Reichslande
  besteht,  nicht  Platz  greifen  könnten.  Man  hat  diese  Be-