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hauptung  damit  begründen  wollen:  Eilsass-Lothringen  sei  „kein
selbständiges  Volk,  besitze  durchaus  keine  Souveränetät“  7°).  Auf
dieser  aber  beruhten  jene  Vorrechte.  Letztere  fasst  man  dabei
als  eine  Art  Sakrosanktität  der  Volksvertreter,  als  ein  persönliches
  Ehrenrecht  auf,  welches  gewissermassen  die  Majestät
der  Volksvertretung  zum  Ausdrucke  bringen  solle.  Nichts  ist
jedoch  unrichtiger.  Die  88  11  und  12  verdanken  ihre  Entstehung,
wie  bekannt,  einem  bei  der  Berathung  des  Str.-G.-B.’s  f.  d.  nordd.
Bund  gestellten  Initiativantrage  der  Abgeordneten  TWESTEN,
LASKER  und  von  HOVERBECK.  Einer  dieser  letzteren  (LASKER)
motivirte  denselben  wie  folgt®°):  „die  Rede  der  Abgeordneten
muss  gänzlich  frei  sein,  weil  sie  das  eigentliche  Mittel,  die  vorzüglichste
  Handhabe  der  parlamentarischen  Thätigkeit  ist

das  Reden  bildet  das  eigentliche  Lebenselement,  in  dem  wir  uns
bewegen,  und  wir  haben  fort  und  fort  mit  so  feinen  Distinktionen
die  Rede  zu  handhaben,  dass  es  unmöglich  ist,  eine  Grenzlinie
anzuerkennen,  wo  möglicherweise  irgend  eine  verfolgende  Behörde
den  Beginn  ihrer  Strafgewalt  entdecken  möchte“  ®!).  —  Nebenbei
mag  auch  die  Erwägung  mitgewirkt  haben,  „dass  es  der  Würde
und  dem  Ansehen  einer  parlamentarischen  Versammlung  nicht
entspricht,  wenn  die  Mitglieder  derselben  vor  die  einzelnen  niederen
(erichte  des  Landes  gestellt  werden  können“  ®°).  Auch  dies  ist
aber  eine  einfache  praktische  Erwägung°®?),  welche  mit  abstrusen
Theorien,  wie  die  von  der  Souveränetät  der  Volksversammlungen
keinen  Zusammenhang  hat.  Das  Vorrecht  ist  nicht  Selbstzweck
sondern  nur  das  Mittel  zur  Erreichung  eines  anderen  Zweckes:
Schutz  der  Rede-  und  Abstimmungsfreiheit,  sowohl  gegen  etwaige
Missbräuche  der  Regierungsgewalt  als  auch  gegen  die  Schwierigkeit,
in  einem  gegebenen  Falle,  in  der  Hitze  der  Debatte  und  unter
dem  Einflusse  der  Parteikämpfe,  die  Grenze  zwischen  strafbaren
und  nichtstrafbaren  Aeusserungen  jeweils  richtig  herauszufinden  °*).

”?»)  Vgl.  die  Aeusserungen  des  Abg.  GUMBRECHT  (Stenogr.  Ber.  I.  Session
1877,  Bd.  I,  S.  275)  und  die  Erwiderungen  Harnev’s  (ibid.  S.  276).

80)  Stenogr.  Ber.  über  die  Verh.  des  Reichstages  des  nordd.  Bundes
Session  1870,  Bd.  1,  S.  227.

81)  Aehnlich  lauten  auch  die  Erklärungen  des  konservativen  Abg.  von
KARDORFF  ibid,  8.  230.

82)  So  voN  KARDORFEF  |.  c.

88)  Vgl.  Haeven,  Stenogr.  Ber.  I.  Session  1877,  S.  276.

84)  Soweit  $  12  Str.-G.-B.  in  Betracht  kommt,  ist  der  Zweck  der,  die

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