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Besonders  nöthig  erschien  dieser  Schutz,  diese  Sicherung  da,  wo
es  sich  um  die  wichtigsten  Aufgaben  der  Staatsgewalt  handelt,
wo  die  Volksvertretung  neben  den  höchsten  Behörden  des  Staates
zur  Mitwirkung  berufen  ist.  Desshalb,  und  nicht  wegen  einer  angeblichen
  Souveränetät  der  Volksvertretung  wird  der  besondere
Schutz  der  8$  11  und  12  nur  den  allgemeinen  und  nicht  den
Provinziallandtagen  zu  Theil.  Die  Ratio  legis  trifft  nun  auch
für  den  Landesausschuss  für  Elsass-Lothringen  zu,  da  auch  er
neben  den  höchsten  Organen  des  Staates  (Reiches)  an  den  wichtigsten
  Funktionen  der  Staatsgewalt  Theil  nimmt.  Darauf,  ob
diese  Theilnahme  in  einem  Falle  eine  etwas  beschränktere  als  in
einem  anderen  ist,  kommt  es  hier  nicht  an.  Die  Thätigkeit  der
Volksvertreter  ist  in  jenem  dieselbe  wie  in  diesem;  in  beiden
Fällen  daher  auch  das  nämliche  Bedürfniss  nach  Sicherung  durch
die  erwähnten  Vorrechte  gegeben.

2.  Man  hat  ferner  °°)  behauptet,  der  Liandesausschuss  sei
nur  versuchsweise  eingeführt  und  es  könnten  ihm  daher  die
eben  bezeichneten  Vorrechte  nicht  zustehen.  Jenes  ist  aber  nur
insofern  von  Bedeutung,  als  allerdings  die  Befugnisse  des  Landes
ausschusses  auf  einem  einfachen  Reichsgesetze  beruhen,
welches  auch  durch  ein  solches  jederzeit  wieder  abgeschafft  werden
  kann,  nicht  aber  auf  einer  Verfassungsbestimmung.  Es  gehört
  aber  nicht  zum  Wesen  staatsrechtlicher  Institutionen,  unvergänglich
  zu  sein,  und  für  die  Beurtheilung  ihrer  rechtlichen
Qualität  kann  es  nicht  von  Einfluss  sein,  ob  sie  in  den  leichteren
Formen  der  einfachen  Gesetzgebung  oder  nur  in  den  schwereren
der  Verfassungsgesetzgebung  beseitigt  werden  können.  So  lange
sie  eben  bestehen,  sind  sie  allein  nach  dem  zu  beurtheilen,  was
sie  zur  Zeit  sind.  —  Von  ausserordentlichen  Umständen  abgesehen,
  ist  aber  die  Mitwirkung  bei  der  Landesgesetzgebung  für
Elsass-Lothringen  dem  Landesausschusse  definitiv  übertragen  worden:
  denn  es  wurde  mehrfach  im  Reichstage  betont,  man  dürfe
zwar  in.der  Entwickelung  der  Selbstständigkeit  des  Landes  nur
Schritt  für  Schritt  vorgehen,  niemals  aber  einen  einmal  gemachten
Schritt  wieder  zurückgehen.

Freiheit  der  Berichterstattung  über  parlamentarische  Verhandlungen  zu  sichern.
Ist  der  Thäter  nicht  strafbar,  so  kann  auch  der  Verbreiter  seiner  Aeusserung
nicht  wohl  bestraft  werden.

e5)  Vgl.  oben  S.  667.